Dies nicht zuletzt mit Blick auf den angeschlagenen Gesundheitszustand des Rechtsvertreters, der – in Kombination mit dessen Weigerung, dem Gericht für den Zeitraum seiner mehrmonatigen Verhandlungsunfähigkeit zu Beginn des Jahres 2022 einen Stellvertreter zu benennen – bereits die Durchführung der Referentenaudienz um mehrere Monate verzögert hatte (act. 68, 74, 78 S. 6) sowie die nahende Sommerferienzeit. Lediglich am Rande zu erwähnen ist dabei, dass der dem Rechtsvertreter nunmehr "genehme" Verhandlungstermin vom 30. Juni 2022 – der nota bene von ihm noch im Mai als nicht passend abgelehnt worden war – im Urteilszeitpunkt nicht mehr zur Verfügung stand. Damit wird offenbar, dass eine