Demnach hätte sich eine Substitution des unpässlichen Rechtsvertreters durch einen Berufskollegen oder eine Berufskollegin aufgedrängt, zumal – nebst Rechtsanwalt E.________ – noch sechs weitere substitutionsbevollmächtigte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zur Verfügung gestanden hätten (BF-act. 2); alternativ hätte es dem Rechtsvertreter oblegen, seine Klientin für die Verlesung des Plädoyers entsprechend zu instruieren. Dass auch die Beschwerdeführerin selber am Datum der Verhandlung unpässlich gewesen wäre oder ausserstande, das von ihrem Rechtsvertreter vorbereitete Plädoyer vorzulesen, wird nicht geltend gemacht.