Entsprechend war bekannt, dass in öffentlicher Verhandlung einzig das durch den Rechtsanwalt vorbereitete Plädoyer zu verlesen sein würde. Für diesen Vorgang war offensichtlich keine vertiefte Einarbeitung in das Dossier erforderlich, wie dies etwa bei Anwesenheit der Gegenpartei und mithin der Durchführung einer eigentlich kontradiktorischen Verhandlung ggf. notwendig gewesen wäre. Demnach hätte sich eine Substitution des unpässlichen Rechtsvertreters durch einen Berufskollegen oder eine Berufskollegin aufgedrängt, zumal – nebst Rechtsanwalt E.________ – noch sechs weitere substitutionsbevollmächtigte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zur Verfügung gestanden hätten (BF-act. 2);