Dieses Ziel einer Darstellung des eigenen Standpunkts vor Öffentlichkeit und Medien erforderte keineswegs zwingend die Anwesenheit des Rechtsvertreters. Der Beschwerdeführerin sowie ihren Rechtsvertretern war seit Anfang Mai bekannt, dass in der anberaumten Verhandlung einzig und einseitig ihr Standpunkt zu hören sein würde, hatte doch die Gegenpartei bereits unmittelbar im Anschluss an die Referentenaudienz vom 10. Mai 2022 ihren Verzicht auf Teilnahme kundgetan (act. 101). Entsprechend war bekannt, dass in öffentlicher Verhandlung einzig das durch den Rechtsanwalt vorbereitete Plädoyer zu verlesen sein würde.