188 E. 3.2.1). Angesichts des bereits stattgefundenen, ausgedehnten Schriftenwechsels, stand denn hier auch offensichtlich und grundsätzlich unbestritten dieser Aspekt der Öffentlichkeit der Verhandlung im Fokus. Der Beschwerdeführerin war es ein "dringendes Anliegen, dass die Öffentlichkeit und auch die Medien […] in geeigneter Weise in Kenntnis gesetzt werden" (act. 95 S. 8). Dieses Ziel einer Darstellung des eigenen Standpunkts vor Öffentlichkeit und Medien erforderte keineswegs zwingend die Anwesenheit des Rechtsvertreters.