2.3.1 Art. 6 Abs. 1 Ziff. 1 EMRK verschafft den Parteien einen Anspruch, ihre Sache mündlich und öffentlich verhandeln zu lassen und damit auch an die Öffentlichkeit zu tragen, u.a. um das Funktionieren der Justiz transparent zu machen (vgl. etwa BGE 142 I Urteil F 2020 18 10