2.3 Schliesslich fällt – im Sinne einer Eventualbegründung bei Annahme ausreichender Gründe für die Abwesenheit der Rechtsanwälte B.________ und E.________ – auch eine Abwägung des Interesses der Beschwerdeführerin an einer rechtskundigen Vertretung anlässlich der Schlussverhandlung vom 20. Juni 2022 gegenüber den öffentlichen und privaten Interessen (insbesondere von D.________) an der Beurteilung der Sache innert angemessener Frist klar zugunsten einer Durchführung der öffentlichen Verhandlung wie geplant am 20. Juni 2022 aus: