Ein solches Vorgehen ist rechtsmissbräuchlich und verdient bereits aus diesem Grund keinen Rechtsschutz (vgl. etwa BGE 143 III 666 E. 4.2). Dies gilt umso mehr, als mit dem Zeitpunkt der Übermittlung (am Sonntagabend vor dem Verhandlungstag) und dem Verzicht auf die Vorlage jedweder verifizierbarer Belege das Gericht offensichtlich in eine Position gedrängt werden sollte, in der es über keine Zeit mehr verfügen würde, vor dem Entscheid über das Verschiebungsgesuch das Eintreffen allfälliger Beweismittel abzuwarten und diese zu prüfen.