2.2 Es kommt hinzu, dass Rechtsvertreter (und Parteien) nach Treu und Glauben dem Gericht Verhinderungsgründe bezüglich angesetzter Verhandlungstermine unverzüglich mitzuteilen haben. Unverzüglich bedeutet nicht erst am Sonntagabend per E-Mail an die Verfahrensleitung, wenn der Verhinderungsgrund seit – mindestens – Freitag bekannt ist (gemäss Wortlaut der Eingabe vom 20. Juni 2022: "in den vergangenen Tagen" bzw. "ebenfalls seit Tagen", act. 107). Ein solches Vorgehen ist rechtsmissbräuchlich und verdient bereits aus diesem Grund keinen Rechtsschutz (vgl. etwa BGE 143 III 666 E. 4.2).