noch bezüglich derjenigen seines Stellvertreters, für dessen Verhinderung er allfällige Beweisofferten nicht einmal im Ansatz erwähnt. Daran ändert nichts, dass letzterer sich offenbar "noch nicht ausreichend in den Fall eingearbeitet" habe. Abgesehen davon, dass mit Fug bezweifelt werden darf, dass Rechtsanwalt E.________ – nachdem er bereits an der Referentenaudienz vom 10. Mai 2022 teilgenommen hatte (Protokoll vom 10. Mai 2022, act. 98) – nicht hinreichend eingearbeitet gewesen wäre um ein Plädoyer zu verlesen, oblag es klarerweise dem Rechtsvertreter, angesichts seines allgemein schlechten Gesundheitszustands für sorgfältige Einarbeitung eines Vertreters besorgt zu sein.