Hinsichtlich der Wahrung und Erstreckung von Fristen kommt nicht der Untersuchungsgrundsatz zum Tragen, und es ist nicht am Gericht, allfällige Beweismittel anzufordern. Was insbesondere die Abnahme bzw. Erstreckung angeht, sagt bereits das Gesetz klar, dass durch den Gesuchsteller – unaufgefordert – ein ausreichender Grund glaubhaft zu machen ist damit eine Verschiebung oder Erstreckung in Frage kommt. Dieser Obliegenheit ist der Rechtsvertreter nicht nachgekommen, weder hinsichtlich seiner eigenen Unpässlichkeit Urteil F 2020 18 9