Davon, dass er diese glaubhaft gemacht hätte, kann indes keine Rede sein. So erstaunt in höchstem Masse, dass der über 70- jährige, offenbar krebskranke (vgl. act. 68) Rechtsvertreter lediglich auf in den vergangenen Tagen aufgetretene "Covid-Symptome" verweist, ohne indes entweder eine Covid-Infektion zu belegen bzw. auf ausstehende Testresultate zu verweisen oder auch nur im Entferntesten zu erläutern welcher Natur die behaupteten Symptome sein sollten und inwiefern ihn diese an der Verhandlungsteilnahme hindern sollten. Hinsichtlich der Wahrung und Erstreckung von Fristen kommt nicht der Untersuchungsgrundsatz zum Tragen, und es ist nicht am Gericht, allfällige Beweismittel anzufordern.