2.1 Festzuhalten ist dazu zunächst, dass – in analoger Anwendung von § 11 Abs. 2 VRG sowie gemäss dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben – das Gericht eine behördlich angesetzte Frist oder einen behördlich angesetzten Termin erstrecken bzw. abnehmen kann, wenn vor Fristablauf ein Gesuch gestellt und ein ausreichender Grund glaubhaft gemacht wird. Dies ist hier nicht der Fall, weshalb das Verschiebungsgesuch abzuweisen ist. Zwar meldete der Rechtsvertreter dem Gericht am Vorabend der öffentlichen Verhandlung gesundheitliche Unpässlichkeiten sowohl seiner eigenen Person als auch seines Stellvertreters. Davon, dass er diese glaubhaft gemacht hätte, kann indes keine Rede sein.