2. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin tat mit Eingabe vom 20. Juni 2022, bzw. am Vorabend des Verhandlungstags vorab per E-Mail, kund, dass weder er noch Rechtsanwalt E.________ – der als ebenfalls mit dem Fall vertrauter und mit Substitutionsvollmacht ausgestatteter Anwalt bereits an der Referentenaudienz vom 10. Mai 2022 teilgenommen hatte (Protokoll vom 10. Mai 2022, act. 98) – an der öffentlichen Verhandlung teilnehmen würden (act. 107). Dabei behauptete er, dass bei beiden Rechtsanwälten seit mehreren Tagen diffuse Krankheitssymptome bestünden.