Weitere Schriftenwechsel darf eine Partei nicht dazu verwenden, ihre Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern, sondern es steht der Streitgegenstand spätestens nach einer allfälligen Beschwerdeverbesserung fest und kann danach nicht mehr erweitert werden (§ 63 ff. VRG; vgl. ausserdem etwa Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 688 ff. und 1018 f.; analog weiter Urteil 4A_268/2018 vom 18. November 2019 E. 1.3 mit Hinweisen). Auf diese nachgeschobenen Begehren ist deshalb zum vornherein nicht einzutreten.