1.3 Anfechtungsgegenstand bildet der KESB-Entscheid Nr. 2020/0482 vom 28. April 2020 (KESB-act. 2.24), so dass das Verwaltungsgericht – unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen – örtlich und sachlich zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist. Als abgesetzte Beiständin ist die Beschwerdeführerin Verfügungsadressatin und damit ohne Weiteres gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB legitimiert, Beschwerde zu führen gegen ihre Entlassung.