1.2 Der Beschwerdeführer lebt zwar seit längerem im Kanton F.________. Eine Übergabe an eine F.________ KESB ist indes nicht erfolgt. Gemäss Art. 442 Abs. 1 Satz 2 ZGB wurde deshalb die örtliche Zuständigkeit der KESB Zug für den Zeitraum der Verfahrenshängigkeit perpetuiert.