1.1 Vorab ist auf die örtliche Zuständigkeit der KESB einzugehen. Wie bereits erwähnt, ist nach Art. 442 Abs. 1 Satz 1 ZGB die Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz der betroffenen Person zuständig. Ist ein Verfahren rechtshängig, so bleibt die Zuständigkeit bis zu dessen Abschluss auf jeden Fall erhalten (Art. 442 Abs. 1 Satz 2 ZGB). Im Übrigen gilt: Wechselt eine Person, für die eine Massnahme besteht, ihren Wohnsitz, so übernimmt die Behörde am neuen Ort die Massnahme ohne Verzug, sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen (Art. 442 Abs. 5 ZGB). Urteil F 2020 18 7