I. Am 20. Juni 2022 fand die von der Beschwerdeführerin verlangte öffentliche Verhandlung statt. KESB sowie Beiständin verzichteten ankündigungsgemäss auf die Teilnahme. Die Beschwerdeführerin fehlte unentschuldigt. Auch eine Rechtsvertretung derselben erschien bis zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung, eine Stunde nach Verhandlungsbeginn (d.h. bis um 10:00 Uhr), nicht (Protokoll vom 20. Juni 2022, act. 108). Die Kanzlei ihres Rechtsvertreters bestätigte auf zweimalige telefonische Nachfrage hin, Urteil F 2020 18 6