Bei Rechtsanwalt E.________ hätten sich "ebenfalls seit Tagen einstweilen noch undefinierbare Erkältungssymptome, insbesondere eine starke Heiserkeit" gezeigt, dieser habe sich ausserdem "noch nicht ausreichend in den Fall eingearbeitet, dass er diese Verhandlung alleine führen könnte". Eine ärztliche Bescheinigung über die Verhandlungsunfähigkeit des Rechtsvertreters wurde der Eingabe weder beigelegt noch in Aussicht gestellt, sondern es wurde einzig angefügt: "Sollten Sie es für erforderlich halten, bin ich gerne bereit, Ihnen ein medizinisches Zeugnis zukommen zu lassen, das meine Verhandlungsunfähigkeit bestätigt".