Die Zusammenarbeit zwischen Beiständin und Team (des Wohnheims) sei konfliktbeladen und zunehmend von Übergriffen geprägt. D.________ bedürfe einer Beistandschaft, die ihn schütze vor den Ansprüchen seiner Tante und seiner Mutter und deren Einfluss einschränke (KESB-act. 1.116). Nach weiteren Abklärungen (insbesondere: Anhörung von A.________ am 26. September 2018 [KESBact. 5.12] und Gespräch mit D.________ vom 25. Juli 2019 [KESB-act. 5.13]) entliess die KESB A.________ mit Entscheid Nr. 2020/0482 vom 28. April 2020 (KESB-act. 2.24) per 4. Mai 2020 aus ihrem Amt, was sie mit deren fehlender Eignung begründete. Gleichzeitig