Die KESB schrieb das Verfahren ab, nachdem ein Wechsel des Wohnheims erfolgte (KESB-act. 1.107). In der Folge erstattete indes auch das neue Wohnheim zunächst am 19. Juli 2018 eine Gefährdungsmeldung über die Zusammenarbeit und das Verhalten der Beiständin A.________ (KESBact. 1.112). Darin verwiesen die Verantwortlichen auf Grenzüberschreitungen durch die Beiständin und die Mutter von D.________. Beide würden durch massive und masslose Eingriffe in die Lebensstruktur von D.________ sowie stete Forderungen und agogische Anleitungen an das Begleitumfeld den Alltag stark belasten und D.________ in Alltagsund Entwicklungssituationen blockieren.