A.b Am 26. November 2015 beantragte das damalige Wohnheim von D.________ einen Wechsel der Beistandsperson für Gesundheit, Wohnen, Tagesstruktur/Arbeit und Soziales, da eine Zusammenarbeit mit A.________ sehr schwierig und von Misstrauen geprägt sei. Ausserdem verwiesen die Verantwortlichen auf Konflikte zwischen der Beiständin und der Mutter von D.________ sowie auf fehlende Rücksichtnahme auf die Wünsche des Verbeiständeten (KESB-act. 1.32). Die KESB schrieb das Verfahren ab, nachdem ein Wechsel des Wohnheims erfolgte (KESB-act.