{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-06-20", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2020-18_2022-06-20.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2020_18_5725904a692227324825c1f1a293ecde1561d93d1f831bb080746f88f4da2719264ae1e2135c8966f1485042de1cd30bf628327f33754f33ee85675cdb849c66?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde1561d93d1f831bb080746f88f4da2719264ae1e2135c8966f1485042de1cd30bf628327f33754f33ee85675cdb849c66&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2020_18", "Checksum": "ae43a85a48b7293c41b037da6610cdc7"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2020 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 20.06.2022 F 2020 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) - Leitentscheid | Erwachsenenschutzrecht"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:13", "Checksum": "2cdf599e4542a7646ea6ef958f9f8768", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 20.06.2022 F 2020 18\nRegeste:\nErwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) - Leitentscheid | Erwachsenenschutzrecht\n\nsprengt indes offensichtlich bei Weitem das Mass des Üblichen und Gebotenen, von dem\nder oben genannte Kostenrahmen ausgeht. So wurde es bereits eingeleitet mit einer\n139 Seiten starken, übermässig weitschweifigen Beschwerdeschrift (act. 3, 5 i.f.) und\nfortgeführt mit zahlreichen weiteren, meist spontanen und wenig zielführenden, Eingaben\nseitens der Beschwerdeführerin. Aufgrund der zahlreichen, z.T. immer wieder neu\ngestellten Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen und Beweisabnahmen durch\ndas Gericht mussten mehrmals verfahrensleitende Verfügungen erlassen werden. Sodann\nwurden sowohl eine Referentenaudienz durchgeführt als auch – allein auf Wunsch der\nBeschwerdeführerin – eine öffentliche Schlussverhandlung. Hinzu kam ein umfangreicher\nAktenfundus, der selbstredend durch sämtliche Mitglieder des Spruchkörpers sowie die\nGerichtsschreiberin zu studieren war, und ein unüblich hoher, durch die ausufernde\nProzessführung der Beschwerdeführerin verursachter, Korrespondenzaufwand des\nGerichts, der den üblichen und der Sache angemessenen Rahmen um ein Vielfaches\nüberstieg. Angesichts des Gesagten rechtfertigt es sich, die Spruchgebühr für das\nvorliegende Verfahren ermessensweise auf Fr. 7’000.– festzusetzen. Mit dieser noch\nimmer bei weitem nicht kostendeckenden Spruchgebühr wird einerseits dem\naussergewöhnlich hohen Arbeitsaufwand des Gerichts Rechnung getragen. Anderseits\nwird aber mit Rücksicht auf die materiell an und für sich geringe Schwierigkeit der\nStreitsache bei klarer Sach- und Rechtslage der Kostenrahmen von bis zu Fr. 15’000.– bei\nWeitem nicht ausgeschöpft. Diese Zurückhaltung lässt sich auch aus sozialpolitischen\nÜberlegungen rechtfertigen, aus denen die Kosten in den für die betroffenen Personen\nund ihr Umfeld oft emotional schwierigen und einschneidenden Verfahren des\nErwachsenenschutzes grundsätzlich massvoll angesetzt werden.\n\nUrteil F 2020 18\n23\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Das Verschiebungsgesuch wird abgewiesen.\n\n2. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n3. Die Spruchgebühr wird auf Fr. 7'000.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin\nauferlegt.\n\n4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.\n\n5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen und\nbegründeten Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne\nBeschwerde in Zivilsachen eingereicht werden.\n\n6. Mitteilung – vorab im Dispositiv – an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin\n(im Doppel) und an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug\nje unter Beilage eines Doppels des Protokolls der öffentlichen Verhandlung, an\nC.________ sowie zum Vollzug von Ziffer 3 im Dispositiv an die Finanzverwaltung\ndes Kantons Zug.\n\nZug, 20. Juni 2022\n\nIm Namen der\nFÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER\nDie Vorsitzende\n\nDie Gerichtsschreiberin\n\nversandt am\n\nUrteil F 2020 18\n"}