{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-06-20", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2020-18_2022-06-20.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2020_18_5725904a692227324825c1f1a293ecde1561d93d1f831bb080746f88f4da2719264ae1e2135c8966f1485042de1cd30bf628327f33754f33ee85675cdb849c66?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde1561d93d1f831bb080746f88f4da2719264ae1e2135c8966f1485042de1cd30bf628327f33754f33ee85675cdb849c66&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2020_18", "Checksum": "ae43a85a48b7293c41b037da6610cdc7"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2020 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 20.06.2022 F 2020 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) - Leitentscheid | Erwachsenenschutzrecht"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:13", "Checksum": "2cdf599e4542a7646ea6ef958f9f8768", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 20.06.2022 F 2020 18\nRegeste:\nErwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) - Leitentscheid | Erwachsenenschutzrecht\n\nWohninstitution spricht). Dabei ist grundsätzlich die Genese der jeweiligen Konflikte\nunerheblich, weshalb auch nicht einzugehen ist auf die durch die Beschwerdeführerin\nextensiv vorgetragenen Vorwürfe gegen die jeweiligen Wohninstitutionen sowie die dort\nbeschäftigten Personen. Hinzuweisen ist immerhin darauf, dass – sollten die formulierten\nVorwürfe tatsächlich zutreffen – der Beschwerdeführerin nebst der persönlichen wohl auch\ndie fachliche Eignung zur Führung der Beistandschaft abzusprechen wäre. Diesfalls wäre\nihr nämlich vorzuwerfen, als Beiständin (bzw. beim ersten Heim als künftige, aber bereits\neinbezogene Beiständin) gleich drei Mal hintereinander vollkommen ungeeignete bzw.\nschlecht geführte Heime ausgesucht zu haben (KESB-act. 1.47; vgl. ausserdem die\nBerichte der Beiständin, KESB-act. 3.6; 3.8 und 3.10). Als \"roter Faden\" im\nKonfliktverhalten von A.________ springt ins Auge eine Fixierung auf und Dramatisierung\nder kleinsten Fehler sämtlicher Beteiligten, zusammen mit objektiv nicht nachvollziehbaren\nUnterstellungen niederer Absichten, offenbar ohne dass sie selber dies zu erkennen und\nkorrigieren vermöchte (vgl. beispielhaft etwa die augenfällige Diskrepanz zwischen den\nunaufgeregten ärztlichen Berichten bezüglich der Behandlungen von D.________ im\nFebruar 2022 [MAZ-act 1-3] im Kontrast zu den diesbezüglichen Schilderungen der\nBeschwerdeführerin [act. 76 S. 6 ff.]).\n\nIm Verfahren vor Schranken ist denn auch der Unterschied eklatant zwischen – auf der\neinen Seite – den Vorbringen Beschwerdeführerin, welche die \"Gegenseite\" bestehend\naus KESB, Wohnheimen und Berufsbeiständen in kontinuierlicher Eskalation sowohl\nrhetorisch als auch inhaltlich zu einem völlig entmenschlichten Zerrbild stilisiert und ihr\nschwere moralische Mängel zuschreibt (ubique), während sie ihr eigenes Verhalten kaum\nreflektiert, und – auf der anderen Seite – der Stellungnahme der aktuellen\nBerufsbeiständin (datiert vom 29. März 2022, act. 84). Letztere zeugt deutlich von einem\nBemühen, sich vom Konflikt zu lösen, die Perspektiven und Interessen aller Beteiligten\nwahrzunehmen und für die Zukunft im Interesse von D.________ aktiv nach Lösungen zu\nsuchen, wobei auch von der Familie präferierte und ins Spiel gebrachte Lösungen nicht\nzum vornherein rundweg ausgeschlossen, sondern deren Vor- und Nachteile ernsthaft\nabwogen werden.\n\n6.2.5 Zusammenfassend ist die persönliche Eignung von A.________ zur Führung der\nBeistandschaft für D.________ in den Bereichen Gesundheit, Wohnen, Tagesstruktur/Arbeit und Soziales zu verneinen und ihre Beschwerde abzuweisen. In Würdigung sowohl\ndes umfassenden Aktendossiers als auch des Eindrucks, den die Beschwerdeführerin mit\nihrem Verhalten vor Schranken hinterlassen hat, stellt das Gericht fest, dass sie\n\nUrteil F 2020 18\n21\n\ninnerfamiliär in einem massiven Rollenkonflikt steht. In diesem Zusammenhang gelingt es\nihr nicht, ihre eigene Machtausübung zu kontrollieren, die legitimen persönlichen Wünsche\nvon D.________ zu respektieren und diesen zum Durchbruch zu verhelfen. Es fehlt jede\nSensibilisierung für diese Thematik sowie eine hinreichende Konfliktfähigkeit und\nNeutralität zur Bearbeitung und Bewältigung der innerfamiliären Interessenkonflikte.\n\n6.2.6 Mit Blick auf die klare Sachlage gelangt das Gericht zum Schluss, die weiteren von\nder Beschwerdeführerin angebotenen Beweismittel vermöchten an seiner aufgrund der\nbereits abgenommenen Beweismittel gebildeten Überzeugung, es fehle A.________ im\nZusammenhang mit ihrem Neffen und dessen Umfeld die erforderliche Distanz,\nProfessionalität, Selbstkompetenz und Konfliktfähigkeit, nicht zu erschüttern. In\nantizipierter Beweiswürdigung (vgl. dazu etwa BGE 143 III 297 E. 9.3.2; BGer\n4A_351/2021 vom 26. April 2022 E. 3.1.3) verzichtet es auf die Abnahme weiterer\nBeweise.\n\n7. Mit dem Entscheid in der Sache werden die Anträge der Beschwerdeführerin auf\nvorsorgliche Massnahmen gegenstandslos, so dass sich Weiterungen hierzu erübrigen.\n\n8.\n8.1 Gemäss § 57 Abs. 1 EG ZGB richten sich die Gebühren für Amtshandlungen im\nKindes- und Erwachsenenschutz unter Vorbehalt von Abs. 2 und 3 nach dem VRG und\ndem Verwaltungsgebührentarif. Das Verwaltungsgericht erhebt eine Spruchgebühr\nzwischen Fr. 400.– und Fr. 15'000.– (§ 22 Abs. 2 VRG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung\nüber die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht; BGS 162.12). Diese ist unter\nanderem nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand des Gerichtes, der Wichtigkeit und\nSchwierigkeit der Sache sowie nach dem Streitwert oder den sonstigen Interessen der\nParteien an der Beurteilung der Angelegenheit festzusetzen (§ 1 Abs. 2 der Verordnung\nüber die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht [Kostenverordnung]). Im\nVerfahren vor dem Verwaltungsgericht trägt die unterliegende Partei die Kosten (§ 23\nAbs. 1 Ziff. 3 VRG).\n\n8.2 Praxisgemäss beträgt die Spruchgebühr in Verfahren des Erwachsenenschutzes\nzwischen Fr. 400.– und 1’000.– (§ 1 Abs. 4 Kostenverordnung sowie Ziffer III der\nRichtlinien des Verwaltungsgerichts für die Festlegung der Gerichtskosten, abrufbar unter\nhttps://www.zg.ch/behoerden/verwaltungsrechtspflege/verwaltungsgericht/gerichtskosten/\nverwaltungsgericht-rl-festlegung-gerichtskosten.pdf/view). Das vorliegende Verfahren\n\nUrteil F 2020 18\n22\n\n"}