{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-06-20", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2020-18_2022-06-20.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2020_18_5725904a692227324825c1f1a293ecde1561d93d1f831bb080746f88f4da2719264ae1e2135c8966f1485042de1cd30bf628327f33754f33ee85675cdb849c66?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde1561d93d1f831bb080746f88f4da2719264ae1e2135c8966f1485042de1cd30bf628327f33754f33ee85675cdb849c66&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2020_18", "Checksum": "ae43a85a48b7293c41b037da6610cdc7"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2020 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 20.06.2022 F 2020 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) - Leitentscheid | Erwachsenenschutzrecht"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:13", "Checksum": "2cdf599e4542a7646ea6ef958f9f8768", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 20.06.2022 F 2020 18\nRegeste:\nErwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) - Leitentscheid | Erwachsenenschutzrecht\n\nnicht für sich einzustehen und Konflikte auszuhalten vermag. Aufgabe der\nBeistandsperson ist zuerst und zuvorderst die Wahrung des Wohls von D.________, und\nnicht unbedingtes Verständnis für die \"tiefe emotionale Verstrickung\" der Mutter \"mit dem\nSchicksal ihres Sohnes\" (act. 3 S. 94).\n\n6.2.2 Der dargestellte Rollenkonflikt, in dem sich A.________ befindet, wiegt umso\nschwerer, als D.________ im Februar 2022 – ohne Vorwarnung oder Vorbereitung – aus\ndem letzten Wohnheim entfernt, bzw. durch die Mutter nicht mehr dorthin zurückgebracht\nwurde, so dass dieser Wohnplatz letztendlich gekündigt werden musste (vgl. etwa act. 73,\n76). Angesichts dessen wird es Aufgabe der Beistandsperson sein, in naher Zukunft um\neinen neuen Wohnplatz für D.________ besorgt zu sein. Nach Ausführungen der Mutter\n(Schreiben datiert vom 18. Mai 2022, act. 103) geht die Familie davon aus, dass langfristig\nein Wohnen bei ihr in Frage kommt bzw. einer erneuten Unterbringung in einer\nspezialisierten Institution vorzuziehen ist. Jedenfalls wird es künftig Aufgabe der\nBeiständin sein, die Vor- und Nachteile eines längerfristigen Verbleibs entweder bei der\nMutter oder in einer Institution für D.________ sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Dass\nA.________ als Schwester von dessen Mutter hierzu im Stande wäre, ist mit Blick auf ihr\nbisheriges Verhalten und den immer wieder eingenommen Standpunkt ihrer Schwester\n(statt ihres Neffen, vgl. soeben E. 6.2.1) klar zu verneinen. Dies wiegt umso schwerer, als\nsie selber das Umfeld bei der Mutter von D.________ zuhause noch in ihrer\nBeschwerdeschrift als \"möglicherweise instabil\" (act. 3 S. 47) und ihre Schwester als\nunberechenbar, emotional labil, depressiv und möglicherweise alkoholkrank bezeichnete\n(etwa: act. 3 S. 83; KESB-act. 1.169). Angesichts dessen ist offensichtlich, dass der\nVerbleib von D.________ bei seiner Mutter eine nähere, objektive Prüfung deren\nhäuslichen Umfelds bedingt, um dessen Gefährdung auszuschliessen. Solches vermag\nA.________ nicht zu leisten. Das kann ihr zwar menschlich nicht zum Vorwurf gemacht\nwerden; indes geht es im Erwachsenenschutz nicht darum, sondern allein um das Wohl\nder verbeiständeten Person (oben E. 4.3). Dieses verbietet es hier, A.________ als\nBeiständin wieder einzusetzen, da sie zumindest aktuell nicht in der Lage ist, als solche\ndie innerfamiliären Interessenkonflikte zu erfassen, in deren Bearbeitung die nötige\nObjektivität und Distanz aufzubringen und allein zum Wohle des D.________ zu handeln\nund zu entscheiden.\n\n6.2.3 Zum bereits für sich genommen hoch problematischen Rollenkonflikt der Beschwerdeführerin, der aus ihren eigenen Rechtsschriften hinreichend belegt wird kommen eine\nVielzahl an gut dokumentierten und glaubhaft geschilderten Grenzüberschreitungen.\n\nUrteil F 2020 18\n19\n\nBeispielhaft zu erwähnen ist dabei der Anspruch der Beiständin, dass ihr sowie der Mutter\nvon D.________ der jederzeitige freie Zugang zu D.________ sowie dessen Zimmer\ngewährt werde, wobei bereits eine Pflicht zur Ankündigung von Besuchen sowie ein\nUntersagen des freien Betretens der Wohngemeinschaft sowie des Zimmers von\nD.________ als Zumutung und Schikane empfunden werden, wohingegen als zulässig\nempfunden wird, dass sich die Mutter über den Balkon in das Zimmer von D.________\nschleicht (vgl. etwa KESB-act. 1.138, 5.12, aber auch etwa Schreiben der\nBeschwerdeführerin vom 17. Dezember 2019 und 10. Februar 2020, KESB-act. 1.158,\n1.175). Diesbezüglich ist hervorzuheben, dass aus rechtlicher Sicht weder der Beiständin\nnoch der Mutter des volljährigen D.________ je das Recht zukam, dessen Wohnräume\njederzeit ungehindert ohne Voranmeldung und ohne vorgängiges Einverständnis zu\nbetreten. Eine solche Befugnis hätte einer besonderen Ermächtigung durch die KESB\nbedurft (Art. 391 Abs. 3 ZGB). Das Bild, das die Beschwerdeführerin auch hier bereits\nselber zeichnet, wird lediglich noch bestätigt durch die wiederholten, kongruenten Berichte\nder verschiedenen Wohnheime, wonach die Beiständin gemeinsam mit der Mutter den\nausdrücklich geäusserten Willen oder die Bedürfnisse von D.________ übersteuere. So\nwurde etwa ein Vorfall dokumentiert, bei dem D.________ gemeinsam mit der\nWohninstitution für eine Ferienwoche eine persönliche Menuplanung erstellt hatte,\nRücksicht nehmend auf seine Nahrungsmittelunverträglichkeiten und ohne Fisch und\nFleisch. Nach Intervention durch Mutter und Beiständin direkt beim Hotel wurde die\nMenuplanung geändert und wurden täglich Fisch und Fleisch serviert, was D.________\nsehr aufgebracht habe, da er dieses nicht essen wollte (KESB-act. 5.10/2, 5.11). In\ngesamthafter Würdigung der Aktenlage sowie des von der Beschwerdeführerin selbst\ndurch ihre Rechtsschriften hinterlassenen Eindrucks bestehen keine ernsthaften Zweifel\nan der Wahrhaftigkeit der Schilderungen des letzten Wohnheimes. Vielmehr ist\nnachvollziehbar, dass man sich dort um D.________ Wohl und weitere Entwicklung\ngrosse Sorgen machte, da dessen Meinung und Wünsche durch die Mutter zusammen mit\nder Beiständin regelmässig missachtet wurden (KESB-act. 5.13).\n\n6.2.4 Schliesslich besteht in Würdigung nur schon der vor Schranken eingereichten\nEingaben der Beschwerdeführerin auch kein vernünftiger Zweifel an deren mangelnder\nKonfliktfähigkeit. Es ist zunächst – mit der KESB – darauf hinzuweisen, dass unbestritten\nzwischen der Beschwerdeführerin und mindestens den letzten drei Wohnheimen sowie mit\nder KESB selber hocheskalierte Konflikte bestanden bzw. aktuell bestehen (vgl. etwa nur\nKESB-act. 1.30, 1.32 ff., 1.112; weiter auch BF-act. 18, wo die Beschwerdeführerin auch\nselber von einer hocheskalierten Situation zwischen ihr selbst und der letzten\n\nUrteil F 2020 18\n20\n\n"}