{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-06-20", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2020-18_2022-06-20.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2020_18_5725904a692227324825c1f1a293ecde1561d93d1f831bb080746f88f4da2719264ae1e2135c8966f1485042de1cd30bf628327f33754f33ee85675cdb849c66?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde1561d93d1f831bb080746f88f4da2719264ae1e2135c8966f1485042de1cd30bf628327f33754f33ee85675cdb849c66&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2020_18", "Checksum": "ae43a85a48b7293c41b037da6610cdc7"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2020 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 20.06.2022 F 2020 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) - Leitentscheid | Erwachsenenschutzrecht"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:13", "Checksum": "2cdf599e4542a7646ea6ef958f9f8768", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 20.06.2022 F 2020 18\nRegeste:\nErwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) - Leitentscheid | Erwachsenenschutzrecht\n\nzuständige Behördenmitglied der KESB nachgerade unübersehbar ins Auge. Die zutage\ntretende Verhärtung seitens der ehemaligen Beiständin übersteigt dabei klarerweise das\nMass eines Einsatzes für die Interessen des Verbeiständeten im Angesicht vermeintlicher\noder tatsächlicher behördlicher Verfehlungen. Dies zeigt sich etwa in der von ihr\nvorangetriebenen, konstanten Eskalation des Konflikts, indem sie etwa der\nVerfahrensleiterin der KESB niederträchtige, ja gar bewusst kriminelle, Absichten\nunterstellt und ihr nicht einmal mehr die Höflichkeit einer Anrede entweder mit Vor- und\nNachnamen oder Nachnamen und Präfix \"Frau\" oder \"Verfahrensleiterin\" zugesteht,\nsondern sie nur noch in frappant abwertender Tonalität mit dem Nachnamen nennt. Gleich\nverfährt sie nota bene etwa mit den – mittlerweile ehemaligen – Leiterinnen des letzten\nWohnheimes (ubique).\n\n6. Materiell begründete die KESB ihren Entscheid mit der fehlenden Eignung von\nA.________ als Beiständin für D.________. Dabei gab sie die referierten Konflikte sowohl\naus Sicht der betreffenden Wohnheime als auch von A.________ in ihrer E. 5 einlässlich\nwieder, worauf verwiesen werden kann. Kurz zusammengefasst stellte die KESB fest,\ndass A.________ als Beiständin für D.________ nicht geeignet sei zufolge massiven\nRollen- und Loyalitätskonflikts bei schwieriger familiärer Konstellation sowie angesichts\nübermässigen Kontrollverhaltens und Einmischung in den Alltag von D.________ und\nfehlender Rücksichtnahme auf dessen eigene Wünsche (KESB-act. 2.24 E. 5). Dabei\nwürdigte die Vorinstanz die weitgehend übereinstimmenden Meldungen dreier\nverschiedener Wohninstitutionen bezüglich der sehr schwierigen Zusammenarbeit mit der\nBeiständin und den massiven Grenzüberschreitungen und Auseinandersetzungen als\nausschlaggebend (KESB-act. 2.24 E. 5.4).\n\n6.1 Auf diese einlässlichen Erwägungen der KESB kann grundsätzlich verwiesen\nwerden, zumal sie in allen Teilen kongruent sind mit dem Eindruck, den sich das Gericht\nvon der Beschwerdeführerin machen konnte im Laufe des gut zwei Jahre dauernden\nVerfahrens. Mit den ausführlichen Darlegungen der Vorinstanz, und insbesondere deren\nBeweiswürdigung, setzt sich die Beschwerdeführerin – trotz 139-seitiger\nBeschwerdeschrift und zahlreicher weiterer Eingaben – nur dem Anschein nach\nauseinander. Tatsächlich beschränkt sie sich aber in materieller Hinsicht darauf, im\nWesentlichen sämtliche Sachverhaltsdarstellungen der involvierten Heime pauschal zu\nbestreiten (act. 3 S. 12 ff.) und ihrerseits mit unsubstantiierten Vorwürfen zu kontern.\n\nUrteil F 2020 18\n17\n\n6.2 So oder anders zeigt sich aber selbst unabhängig jeglicher Darlegungen der\nbetroffenen Wohnheime allein aus den Rechtsschriften der Beschwerdeführerin vor\nSchranken sowie vor Vorinstanz das klare Bild einer Tante, der zwar zweifelsohne das\nWohl ihres kognitiv beeinträchtigten Neffen am Herzen liegt, die sich indes nicht\nhinreichend von diesem selbst sowie von seiner (ihr zufolge) psychisch kranken Mutter –\nihrer Schwester – abgrenzen kann, um allein den Interessen und Wünschen ihres\nSchutzbefohlenen zum Durchbruch zu verhelfen. Dies ist in allen Teilen kongruent mit den\nübereinstimmenden Meldungen der letzten drei Wohnheime von D.________ (vgl. etwa\nKESB-act. 1.30; 1.32 ff., 1.57, 1.112, 5.13). Angesichts dieser klaren Beweislage bestehen\nkeine vernünftigen Zweifel, dass sich die Beschwerdeführerin in einem massiven\ninnerfamiliären Rollenkonflikt befindet, der sie daran hindert, als Beiständin allein im\nInteresse von D.________ zu handeln (vgl. oben E. 4.3), wie im Folgenden näher\nauszuführen ist.\n\n6.2.1 Der Rollenkonflikt der Beschwerdeführerin, die erkennbar aufgerieben wird\nzwischen den – teils offensichtlich gegenläufigen – Interessen ihrer psychisch labilen,\noffenbar impulsiven und affektstarken Schwester und dem autistischen D.________ mit\nseinem Bedürfnis nach starren, fixen Abläufen und seinen Schwierigkeiten, mit den\nstarken Emotionen seiner Mutter umzugehen, zeigt sich in deren eigenen Eingaben etwa\n(beispielhaft) darin, dass sie – statt das Bedürfnis ihres Schutzbefohlenen nach\nPrivatsphäre und Struktur zu schützen – als (noch) Beiständin die Sicht ihrer Schwester\neinnimmt und z.B. rügt, man könne \"einer Mutter ihr Kind nicht wegnehmen\" (Schreiben\nvom 10. Februar 2020, KESB-act. 1.169 S. 2) und es sei eine \"Ungeheuerlichkeit\", dass\nihr selber sowie der Mutter \"der freie Zugang\" zu D.________ verboten werde. Diesen\nStandpunkt bekräftigt sie auch in ihrer Beschwerdeschrift, in der sie deutlich zum\nAusdruck bringt, dass das Bedürfnis des D.________ – sowie auch seiner Mitbewohner –\nnach Privatsphäre hinter ihrem Kontrollbedürfnis zurückzustehen habe (act. 3 S. 85 f.).\nSchon allein daraus erhellt ohne jeden Zweifel nicht nur, dass es der Beschwerdeführerin\nnicht gelingt, zwischen den Bedürfnissen von D.________ und denjenigen seiner Mutter\nzu unterscheiden und sich konsequent für diejenigen des Ersteren einzusetzen, sondern\nauch, dass für diese Problematik bereits jedes Problembewusstsein fehlt. Der\nInteressenkonflikt lässt sich – entgegen der Beschwerdeführerin (etwa: act. 3 S. 93 f.) –\nnicht mit dem Hinweis auf eine enge Verbundenheit zwischen D.________ und seiner\nMutter aus der Welt schaffen. Vielmehr akzentuiert diese Ausgangslage das\nSpannungsverhältnis zusätzlich, indem durch die Beiständin der Mutter Grenzen gesetzt\nund durchgesetzt werden müssen zum Wohle von D.________, der klarerweise selber\n\nUrteil F 2020 18\n18\n\n"}