{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-06-20", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2020-18_2022-06-20.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2020_18_5725904a692227324825c1f1a293ecde1561d93d1f831bb080746f88f4da2719264ae1e2135c8966f1485042de1cd30bf628327f33754f33ee85675cdb849c66?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde1561d93d1f831bb080746f88f4da2719264ae1e2135c8966f1485042de1cd30bf628327f33754f33ee85675cdb849c66&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2020_18", "Checksum": "ae43a85a48b7293c41b037da6610cdc7"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2020 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 20.06.2022 F 2020 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) - Leitentscheid | Erwachsenenschutzrecht"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:13", "Checksum": "2cdf599e4542a7646ea6ef958f9f8768", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 20.06.2022 F 2020 18\nRegeste:\nErwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) - Leitentscheid | Erwachsenenschutzrecht\n\nSchliesslich hindert eine Ablehnung als Beistandsperson eine nahestehende Person\ngrundsätzlich nicht, ein enges familiäres Verhältnis weiterzuführen und die verbeiständete\nPerson als Vertrauensperson in persönlicher Hinsicht zu unterstützen, z.B. zu\nArztbesuchen zu begleiten, Ausflüge zu unternehmen, etc. (BGer 5A_919/2017 vom 4. Juli\n2018 E. 7).\n\n4.4 Ist bereits die persönliche Eignung einer potenziellen Beistandsperson zu\nverneinen, vermag auch der Wille des Verbeiständeten oder ihm nahestehender Personen\nnichts daran zu ändern, dass diese Person nicht eingesetzt werden darf (Art. 401 Abs. 1\nZGB; BGer 5A_621/2018, a.a.O., E. 2.2.2; 5A_954/2013 vom 11. August 2014 E. 5.2).\nDeren Wille ist erst massgeblich, wenn die persönliche Eignung bejaht wird. Von mehreren\nin Frage kommenden, geeigneten Personen ist dann grundsätzlich nicht die objektiv\ngeeignetste einzusetzen, sondern diejenige, welche das Vertrauen der betroffenen Person\nbzw. ihrer Familie geniesst (etwa: Häfeli, a.a.O., N. 469 f. mit Hinweisen).\n\n5. Einzugehen ist vorab auf die formellen Rügen der Beschwerdeführerin bezüglich\nVerletzung ihres rechtlichen Gehörs sowie ungenügender Sachverhaltsabklärung durch\ndie Vorinstanz (etwa: act. 3 S. 5 ff.).\n\n5.1 Die KESB hat den angefochtenen Entscheid vom 28. April 2020 gefällt nach Führen\neines Gesprächs mit D.________ (Protokoll vom 25. Juli 2019, KESB-act. 5.13). Weiter\nunternahm sie zahlreiche Versuche, A.________ vor Erlass ihres Entscheids (erneut: vgl.\nbereits Anhörung vom 26. September 2018, KESB-act. 5.12) anzuhören. Diese war dazu\nindes weder persönlich noch telefonisch bereit. Mit Schreiben vom 25. März 2020\nverzichtete sie auf die Anhörung (KESB-act. 1.185; vgl. auch E. 3 des angefochtenen\nEntscheids). Die Beschwerdeführerin verhält sich rechtsmissbräuchlich, indem sie nun die\nunterlassene zweite Anhörung als Verletzung ihres rechtlichen Gehörs rügt (vgl. nur act. 3\nS. 7, 53 ff.), nachdem sie – bzw. ihr Rechtsvertreter, deren Verhalten sie sich\nentgegenhalten lassen muss – sich dieser verweigert hat. Das gilt umso mehr, als sie\nbereits vor Vorinstanz Gelegenheit hatte, zu den aktenkundigen Vorwürfen (vgl.\nbeispielhaft etwa: KESB-act. 1.19, 1.32, 1.57, 1.75, 1.116, 5.10/2, 5.11) Stellung zu\nbeziehen. Davon hat sie denn auch – nach Konsultation der Akten (KESB-act. 1.164) –\nregen Gebrauch gemacht (KESB-act. 1.165 ff.). Mit Blick auf die aussergewöhnlich\nausführlichen Stellungnahmen der Beschwerdeführerin und die Akten besteht kein Zweifel,\ndass diese über den wesentlichen Inhalt der ihr gemachten Vorwürfe bestens im Bilde war\nund auch Kenntnis hatte der zahlreichen Beispiele, mit denen die Wohninstitutionen von\n\nUrteil F 2020 18\n15\n\nD.________ dessen Gefährdung durch seine Beiständin untermauert hatten. Die Rüge\neiner Verletzung des rechtlichen Gehörs geht demnach fehl.\n\n5.2 Eine Rückweisung der Sache ist auch nicht angezeigt zwecks ergänzender\nBeweisabnahme oder \"Verbesserung\" des KESB-Entscheids (act. 3 S. 9). Für letzteres\nbesteht zum vornherein keine rechtliche Grundlage, zumal eine Verletzung der\nBegründungspflicht durch die Vorinstanz nicht ersichtlich ist. Sodann erweist sich die\nStreitsache jedenfalls bezüglich der streitgegenständlichen persönlichen Eignung der\nBeschwerdeführerin als Beistandsperson als spruchreif (vgl. nachstehend E. 6.2.6).\nSoweit diese der KESB vorwirft, verschiedene Beweise nicht abgenommen zu haben,\nverkennt sie den Streitgegenstand, der klarerweise weder die Heimaufsicht noch die\nstrafrechtliche Einordnung vergangenen Geschehens beinhaltet. Schliesslich vermag die\nBeschwerdeführerin – trotz weitschweifiger Ausführungen ihres Rechtsvertreters, deren\nallfällige straf- und disziplinarrechtliche Relevanz hier offen bleiben kann (vgl. etwa act. 3\nS. 8 f., 27 ff., 42 ff.), die aber jedenfalls den gebotenen Anstand verletzen – keine\nBefangenheit des zuständigen Behördenmitglieds der KESB (damalige Verfahrensleiterin)\ndarzutun. Ihren Darlegungen lassen sich insbesondere keine Hinweise auf\nAmtspflichtverletzungen entnehmen, zumal die Beschwerdeführerin korrekt hingewiesen\nwurde auf die fehlende Kompetenz der KESB Zug zur Aufsicht über ein F.________\nWohnheim (KESB-act. 1.144). Soweit die zuständigen Strafbehörden sowie die\nF.________ Heimaufsicht mit den in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwürfen\nentweder nicht befasst wurden oder die erhobenen Vorwürfe letztlich ad acta legten – was\nhier nicht zu vertiefen ist – berechtigt dies die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin\nnicht, die entsprechenden Anschuldigungen immer wieder gebetsmühlenartig an\nunzuständiger Stelle vorzutragen. Dieses Vorgehen ist als trölerisch zu qualifizieren. Ihre\nVorwürfe, die KESB hätte zum Wohle des Verbeiständeten beim damaligen Wohnheim\nintervenieren müssen, schlagen umso mehr fehl, als eine entsprechende Verantwortung in\nallererster Linie bei ihr selber als damaliger Beiständin u.a. für die Bereiche Wohnen,\nGesundheit und Soziales gelegen hätte. In dieser Funktion hat sie selber die gerügten\nMissstände im letzten Wohnheim offensichtlich nicht zum Anlass genommen, sich um eine\nneue Wohnsituation für D.________ zu kümmern, was ihre Schilderungen der Missstände\nerheblich relativiert. Dies gilt umso mehr, als sie in ihrer Beschwerdeschrift selber nicht in\nAbrede stellt, \"dass es D.________ in diesem Wohnheim gefällt\" und bekräftigt, sie habe\n\"nicht die Absicht, ihn dort herauszunehmen\" (act. 3 S. 95, 102). Soweit eine Befangenheit\nfestzustellen ist, besteht diese offensichtlich auf Seiten der Beschwerdeführerin. Aus\nderen eigenen Darlegungen springt eine Feindseligkeit und Geringschätzung für das\n\nUrteil F 2020 18\n16\n\n"}