{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-06-20", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2020-18_2022-06-20.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2020_18_5725904a692227324825c1f1a293ecde1561d93d1f831bb080746f88f4da2719264ae1e2135c8966f1485042de1cd30bf628327f33754f33ee85675cdb849c66?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde1561d93d1f831bb080746f88f4da2719264ae1e2135c8966f1485042de1cd30bf628327f33754f33ee85675cdb849c66&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2020_18", "Checksum": "ae43a85a48b7293c41b037da6610cdc7"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2020 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 20.06.2022 F 2020 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) - Leitentscheid | Erwachsenenschutzrecht"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:13", "Checksum": "2cdf599e4542a7646ea6ef958f9f8768", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 20.06.2022 F 2020 18\nRegeste:\nErwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) - Leitentscheid | Erwachsenenschutzrecht\n\neinem späteren Zeitpunkt wird in antizipierter Beweiswürdigung Umgang genommen, da\ndie Sache aufgrund der Akten spruchreif ist (vgl. auch nachstehend E. 6.2.6).\n\n4. Strittig und zu beurteilen ist die persönliche Eignung von A.________ als Beiständin\nvon D.________. Unbestritten ist hingegen, dass letzterer aufgrund seiner starken\nkognitiven Einschränkungen einer Beistandsperson bedarf.\n\n4.1 Gemäss Art. 388 ZGB stellen die behördlichen Massnahmen des\nErwachsenenschutzes das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher. Sie\nsollen die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit als möglich erhalten und\nfördern. Als Beiständin oder als Beistand ernennt die Erwachsenenschutzbehörde eine\nnatürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist,\ndie dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt. Zulässig\nist die Übertragung von Teilaufgaben wie etwa der täglichen Betreuung (Botschaft zur\nÄnderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht\nund Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2005 7001 ff., 7050; Christoph Häfeli, Kindesund Erwachsenenschutzrecht, 3. Aufl. 2021, N. 464; Ruth E. Reusser, Basler Kommentar\nZivilgesetzbuch I, Art. 400 ZGB N. 30). Die Beistandsperson berücksichtigt, soweit\nmöglich, die Wünsche der Angehörigen oder anderer nahestehender Personen (Art. 400\nAbs. 1, 401 Abs. 2 ZGB). Der Beistand oder die Beiständin erfüllt die Aufgaben im\nInteresse der betroffenen Person, nimmt, soweit tunlich, auf deren Meinung Rücksicht und\nachtet ihren Willen, das Leben entsprechend ihren Fähigkeiten nach eigenen Wünschen\nund Vorstellungen zu gestalten (Art. 406 Abs. 1 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde\nentlässt die Beistandsperson, wenn die Eignung für die Aufgaben nicht mehr besteht oder\nein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt (Art. 423 Abs. 1 ZGB). Diese kann\nvon der betroffenen oder einer ihr nahestehenden Person (etwa: einem Wohnheim, vgl.\netwa nur BGer 5A_298/2022 vom 28. April 2022 E. 2) beantragt werden (Art. 423 Abs. 2\nZGB).\n\n4.2 Das Gesetz verlangt in Art. 400 Abs. 1 ZGB von der potenziellen Beistandsperson\npersönliche und fachliche Eignung. Dabei steht bei den privaten Mandatsträgern (i.d.R.\nPersonen aus dem familiären Umfeld der verbeiständeten Person) die fachliche Eignung\nnicht im Vordergrund. Wichtig ist hingegen, dass sie unabdingbar gewisse\nGrundanforderungen an die Sozial- und Selbstkompentenz erfüllen (vgl. zum Ganzen\nBotschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz,\nPersonenrecht und Kindesrecht], a.a.O., 7049; Häfeli, a.a.O., N. 454 ff.; Reusser, a.a.O.,\n\nUrteil F 2020 18\n13\n\nArt. 400 N. 11 ff.). Zur geforderten Sozialkompetenz gehören etwa Kritik- und\nKonfliktfähigkeit, also die Fähigkeit, Konflikte wahrzunehmen, anzusprechen und zu\nkonstruktiven Lösungen beizutragen. Das gilt nicht zuletzt im Verhältnis zur KESB, die der\nBeistandsperson nötigenfalls jederzeit Weisungen für die Mandatsführung erteilen und ihre\nAmtsführung kontrollieren darf (§ 48 EG ZGB; vgl. ausserdem BGer 5A_427/2017 vom\n6. Februar 2018 E. 3.2 sowie implizit BGer 5A_477/2021 vom 18. November 2021 E. 4.3).\nUnter Selbstkompentenz ist zu verstehen, dass die Beistandsperson sowohl eine\nÜberidentifikation mit als auch ein Desinteresse an der verbeiständeten Person vermeidet\nund ihre eigene Machtausübung kontrolliert. Dazu gehört, dass eine Sensibilisierung\nbesteht für die Grenze zwischen notwendiger Begrenzungsmacht und schädigender\nBehinderungsmacht. Letztere äussert sich z.B. in einer Missachtung legitimer persönlicher\nWünsche der betreuten Person. Fehlt dieses Bewusstsein, spricht man davon, dass es zu\nsogenannten Grenzüberschreitungen kommt, d.h. sich die Beistandsperson weitergehend\nin die Angelegenheiten der verbeiständeten Person einmischt, als dies zu ihrem Schutz\nnotwendig ist, und ihren eigenen Willen übersteuert (vgl. etwa Häfeli, a.a.O., N. 459).\nDarin liegt eine Verletzung von Art. 388 ZGB, der als oberste Maxime des\nErwachsenenschutzes die möglichst grosse Selbstbestimmung der verbeiständeten\nPerson vorsieht.\n\n4.3 Rechtsprechungsgemäss ist die Eignung einer Beiständin auf den konkreten Fall\nauszurichten, wobei insbesondere auch den Familienverhältnissen Rechnung zu tragen\nist. Bei komplizierten oder konflikthaften Familienkonstellationen ist Zurückhaltung\nangezeigt beim Einsetzen von Familienangehörigen als Beistandspersonen, zumal es\nbeim Erwachsenenschutz klarerweise um die Wahrung der Interessen der betroffenen\nPerson geht, und nicht darum, Angehörigen \"Recht zu geben\" (vgl. etwa BGer\n5A_621/2018 vom 11. April 2019 E. 3.1; 5A_427/2017, a.a.O., E. 3.2; 5A_706/2017 vom\n12. Februar 2018 E. 6.3; 5A_345/2015 vom 3. Juni 2015 E. 3.2 f.; ausserdem Häfeli,\na.a.O., N. 450; Reusser, a.a.O., Art. 400 ZGB N. 17, 23). Mit Blick auf das in diesen Fällen\nhohe Risiko für Interessenkonflikte und den inhärenten Rollenkonflikt, müssen bei\nschwierigen Familienverhältnissen private Mandatsträger aus dem familiären Umfeld\nerhöhten Anforderungen an Selbst- und Sozialkompetenz genügen. Ergibt die\nEignungsprüfung, dass eine Person aus dem familiären Umfeld diesen hohen\nAnforderungen nicht genügen kann, bedeutet dies nicht, dass ihr unterstellt werde sie\nwolle nicht das Beste für die verbeiständete Person, sondern nur, dass ihr im konkreten\nFall die Fähigkeit abgesprochen wird, allein deren Interessen verpflichtet zu sein (vgl. zum\nGanzen etwa BGer 5A_345/2015, a.a.O., E. 3.2; 5A_621/2018, a.a.O., E. 3.1 und 3.4.1).\n\nUrteil F 2020 18\n14\n\n"}