{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-06-20", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2020-18_2022-06-20.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2020_18_5725904a692227324825c1f1a293ecde1561d93d1f831bb080746f88f4da2719264ae1e2135c8966f1485042de1cd30bf628327f33754f33ee85675cdb849c66?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde1561d93d1f831bb080746f88f4da2719264ae1e2135c8966f1485042de1cd30bf628327f33754f33ee85675cdb849c66&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2020_18", "Checksum": "ae43a85a48b7293c41b037da6610cdc7"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2020 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 20.06.2022 F 2020 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) - Leitentscheid | Erwachsenenschutzrecht"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:13", "Checksum": "2cdf599e4542a7646ea6ef958f9f8768", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 20.06.2022 F 2020 18\nRegeste:\nErwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) - Leitentscheid | Erwachsenenschutzrecht\n\n188 E. 3.2.1). Angesichts des bereits stattgefundenen, ausgedehnten Schriftenwechsels,\nstand denn hier auch offensichtlich und grundsätzlich unbestritten dieser Aspekt der\nÖffentlichkeit der Verhandlung im Fokus. Der Beschwerdeführerin war es ein \"dringendes\nAnliegen, dass die Öffentlichkeit und auch die Medien […] in geeigneter Weise in Kenntnis\ngesetzt werden\" (act. 95 S. 8). Dieses Ziel einer Darstellung des eigenen Standpunkts vor\nÖffentlichkeit und Medien erforderte keineswegs zwingend die Anwesenheit des\nRechtsvertreters. Der Beschwerdeführerin sowie ihren Rechtsvertretern war seit Anfang\nMai bekannt, dass in der anberaumten Verhandlung einzig und einseitig ihr Standpunkt zu\nhören sein würde, hatte doch die Gegenpartei bereits unmittelbar im Anschluss an die\nReferentenaudienz vom 10. Mai 2022 ihren Verzicht auf Teilnahme kundgetan (act. 101).\nEntsprechend war bekannt, dass in öffentlicher Verhandlung einzig das durch den\nRechtsanwalt vorbereitete Plädoyer zu verlesen sein würde. Für diesen Vorgang war\noffensichtlich keine vertiefte Einarbeitung in das Dossier erforderlich, wie dies etwa bei\nAnwesenheit der Gegenpartei und mithin der Durchführung einer eigentlich\nkontradiktorischen Verhandlung ggf. notwendig gewesen wäre. Demnach hätte sich eine\nSubstitution des unpässlichen Rechtsvertreters durch einen Berufskollegen oder eine\nBerufskollegin aufgedrängt, zumal – nebst Rechtsanwalt E.________ – noch sechs\nweitere substitutionsbevollmächtigte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zur Verfügung\ngestanden hätten (BF-act. 2); alternativ hätte es dem Rechtsvertreter oblegen, seine\nKlientin für die Verlesung des Plädoyers entsprechend zu instruieren. Dass auch die\nBeschwerdeführerin selber am Datum der Verhandlung unpässlich gewesen wäre oder\nausserstande, das von ihrem Rechtsvertreter vorbereitete Plädoyer vorzulesen, wird nicht\ngeltend gemacht.\n\n2.3.2 Ein allfälliges Interesse der Beschwerdeführerin an rechtskundiger Begleitung\nerscheint angesichts des Ausgeführten im konkreten Fall, in dem die öffentliche\nVerhandlung primär der Herstellung der Öffentlichkeit bei im Übrigen bereits ausführlich\ndargelegten Standpunkten der Parteien diente, zum vornherein als geringfügig und\nvermochte eine Verschiebung umso weniger rechtfertigen, als es in der Sache um die\nBeistandschaft für einen stark eingeschränkten jungen Mann geht, bei dem durch die\nBeistandsperson in naher Zukunft Entscheide getroffen werden müssen bezüglich der\nweiteren langfristigen Wohnsituation. Der aktuelle Schwebezustand bezüglich der Person\nder Beiständin ist den Interessen des Verbeiständeten offensichtlich abträglich und für ihn\nbelastend. Es besteht mit anderen Worten – jedenfalls seit Februar 2022 mit dem Austritt\nvon D.________ aus dem bisherigen Wohnheim – eine erheblich gesteigerte Dringlichkeit.\nRealistischerweise konnte zudem nicht damit gerechnet werden, dass eine erneute\n\nUrteil F 2020 18\n11\n\nVerhandlung vor dem Herbst 2022 stattfinden könnte. Dies nicht zuletzt mit Blick auf den\nangeschlagenen Gesundheitszustand des Rechtsvertreters, der – in Kombination mit\ndessen Weigerung, dem Gericht für den Zeitraum seiner mehrmonatigen\nVerhandlungsunfähigkeit zu Beginn des Jahres 2022 einen Stellvertreter zu benennen –\nbereits die Durchführung der Referentenaudienz um mehrere Monate verzögert hatte (act.\n68, 74, 78 S. 6) sowie die nahende Sommerferienzeit. Lediglich am Rande zu erwähnen\nist dabei, dass der dem Rechtsvertreter nunmehr \"genehme\" Verhandlungstermin vom\n30. Juni 2022 – der nota bene von ihm noch im Mai als nicht passend abgelehnt worden\nwar – im Urteilszeitpunkt nicht mehr zur Verfügung stand. Damit wird offenbar, dass eine\nVerschiebung der öffentlichen Verhandlung absehbar eine (weitere)\nVerfahrensverzögerung, allenfalls um mehrere Monate, nach sich gezogen hätte, was den\nInteressen des Verbeiständeten an einem raschen Entscheid und einer Klärung der\nSituation in stossender Weise entgegengestanden hätte.\n\n2.4 Zusammenfassend wurden ausreichende Gründe für die Säumnis der\nBeschwerdeführerin sowie ihres Rechtsvertreters an der öffentlichen Verhandlung vom\n20. Juni 2022 nicht glaubhaft gemacht. Selbst die entschuldbare Abwesenheit des\nRechtsvertreters hätte überdies eine Verschiebung angesichts der Umstände des\nEinzelfalls nicht zu rechtfertigen vermocht. Entsprechend ist ihr Fernbleiben von der\nöffentlichen Verhandlung vom 20. Juni 2022 als Verzicht auf die Teilnahme zur Kenntnis\nzu nehmen. Die von ihr gewünschte öffentliche Verhandlung fand ankündigungsgemäss\nam 20. Juni 2022, ab 09:00 Uhr, mit Urteilsverkündung um 10:00 Uhr, statt (Protokoll vom\n20. Juni 2022, act. 108), womit ihre aus Art. 6 Abs. 1 EMRK fliessenden Rechte gewahrt\nwurden. Auf eine Wiederholung oder Verschiebung der öffentlichen Verhandlung bei\nrechtsmissbräuchlicher, unentschuldbarer Säumnis der Beschwerdeführerin sowie ihres\nRechtsvertreters besteht kein Anspruch (vgl. analog BGE 131 I 185 E. 3.2.4; zum\nmitnichten absoluten Anspruch auf eine öffentliche, mündliche Verhandlung vgl. weiter\netwa EGMR Gankin and others v. Russia vom 31. Mai 2016, Nr. 2430/06, 1454/08,\n11670/10 und 12938/12, § 26).\n\n3. Was die – ebenfalls für den 20. Juni 2022 anberaumte – öffentliche\nParteibefragung der Beschwerdeführerin A.________ angeht, so ist festzuhalten, dass\ndiese einzig auf deren Wunsch hin stattfinden sollte, ohne dass sie das Gericht zur\nHerstellung der Spruchreife für zwingend erachtet hätte. Mit ihrem unentschuldigten\nFernbleiben hat A.________ darauf verzichtet. Vom Nachholen dieser Beweisabnahme zu\n\nUrteil F 2020 18\n12\n\n"}