{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-06-20", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2020-18_2022-06-20.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2020_18_5725904a692227324825c1f1a293ecde1561d93d1f831bb080746f88f4da2719264ae1e2135c8966f1485042de1cd30bf628327f33754f33ee85675cdb849c66?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde1561d93d1f831bb080746f88f4da2719264ae1e2135c8966f1485042de1cd30bf628327f33754f33ee85675cdb849c66&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2020_18", "Checksum": "ae43a85a48b7293c41b037da6610cdc7"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2020 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 20.06.2022 F 2020 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) - Leitentscheid | Erwachsenenschutzrecht"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:13", "Checksum": "2cdf599e4542a7646ea6ef958f9f8768", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 20.06.2022 F 2020 18\nRegeste:\nErwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) - Leitentscheid | Erwachsenenschutzrecht\n\n2. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin tat mit Eingabe vom 20. Juni 2022,\nbzw. am Vorabend des Verhandlungstags vorab per E-Mail, kund, dass weder er noch\nRechtsanwalt E.________ – der als ebenfalls mit dem Fall vertrauter und mit\nSubstitutionsvollmacht ausgestatteter Anwalt bereits an der Referentenaudienz vom\n10. Mai 2022 teilgenommen hatte (Protokoll vom 10. Mai 2022, act. 98) – an der\nöffentlichen Verhandlung teilnehmen würden (act. 107). Dabei behauptete er, dass bei\nbeiden Rechtsanwälten seit mehreren Tagen diffuse Krankheitssymptome bestünden. Bei\nihm selber seien dies \"Covid-Symptome\" – erstaunlicherweise offenbar ohne, dass beim\nRechtsvertreter als Risikopatient ein diesbezüglicher Test durchgeführt worden wäre –,\nwährend Rechtsanwalt E.________ durch starke Heiserkeit am Vortrag des bereits\nvorbereiteten Plädoyers gehindert werde und überdies in den Fall nicht hinreichend\neingearbeitet sei.\n\n2.1 Festzuhalten ist dazu zunächst, dass – in analoger Anwendung von § 11 Abs. 2\nVRG sowie gemäss dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben – das Gericht\neine behördlich angesetzte Frist oder einen behördlich angesetzten Termin erstrecken\nbzw. abnehmen kann, wenn vor Fristablauf ein Gesuch gestellt und ein ausreichender\nGrund glaubhaft gemacht wird. Dies ist hier nicht der Fall, weshalb das\nVerschiebungsgesuch abzuweisen ist. Zwar meldete der Rechtsvertreter dem Gericht am\nVorabend der öffentlichen Verhandlung gesundheitliche Unpässlichkeiten sowohl seiner\neigenen Person als auch seines Stellvertreters. Davon, dass er diese glaubhaft gemacht\nhätte, kann indes keine Rede sein. So erstaunt in höchstem Masse, dass der über 70-\njährige, offenbar krebskranke (vgl. act. 68) Rechtsvertreter lediglich auf in den\nvergangenen Tagen aufgetretene \"Covid-Symptome\" verweist, ohne indes entweder eine\nCovid-Infektion zu belegen bzw. auf ausstehende Testresultate zu verweisen oder auch\nnur im Entferntesten zu erläutern welcher Natur die behaupteten Symptome sein sollten\nund inwiefern ihn diese an der Verhandlungsteilnahme hindern sollten. Hinsichtlich der\nWahrung und Erstreckung von Fristen kommt nicht der Untersuchungsgrundsatz zum\nTragen, und es ist nicht am Gericht, allfällige Beweismittel anzufordern. Was insbesondere\ndie Abnahme bzw. Erstreckung angeht, sagt bereits das Gesetz klar, dass durch den\nGesuchsteller – unaufgefordert – ein ausreichender Grund glaubhaft zu machen ist damit\neine Verschiebung oder Erstreckung in Frage kommt. Dieser Obliegenheit ist der\nRechtsvertreter nicht nachgekommen, weder hinsichtlich seiner eigenen Unpässlichkeit\n\nUrteil F 2020 18\n9\n\nnoch bezüglich derjenigen seines Stellvertreters, für dessen Verhinderung er allfällige\nBeweisofferten nicht einmal im Ansatz erwähnt. Daran ändert nichts, dass letzterer sich\noffenbar \"noch nicht ausreichend in den Fall eingearbeitet\" habe. Abgesehen davon, dass\nmit Fug bezweifelt werden darf, dass Rechtsanwalt E.________ – nachdem er bereits an\nder Referentenaudienz vom 10. Mai 2022 teilgenommen hatte (Protokoll vom 10. Mai\n2022, act. 98) – nicht hinreichend eingearbeitet gewesen wäre um ein Plädoyer zu\nverlesen, oblag es klarerweise dem Rechtsvertreter, angesichts seines allgemein\nschlechten Gesundheitszustands für sorgfältige Einarbeitung eines Vertreters besorgt zu\nsein. Ein allfälliges Versäumnis in dieser Hinsicht stellt jedenfalls keinen ausreichenden\nGrund für eine Verschiebung der von langer Hand angesetzten öffentlichen Verhandlung\ndar.\n\n2.2 Es kommt hinzu, dass Rechtsvertreter (und Parteien) nach Treu und Glauben dem\nGericht Verhinderungsgründe bezüglich angesetzter Verhandlungstermine unverzüglich\nmitzuteilen haben. Unverzüglich bedeutet nicht erst am Sonntagabend per E-Mail an die\nVerfahrensleitung, wenn der Verhinderungsgrund seit – mindestens – Freitag bekannt ist\n(gemäss Wortlaut der Eingabe vom 20. Juni 2022: \"in den vergangenen Tagen\" bzw.\n\"ebenfalls seit Tagen\", act. 107). Ein solches Vorgehen ist rechtsmissbräuchlich und\nverdient bereits aus diesem Grund keinen Rechtsschutz (vgl. etwa BGE 143 III 666\nE. 4.2). Dies gilt umso mehr, als mit dem Zeitpunkt der Übermittlung (am Sonntagabend\nvor dem Verhandlungstag) und dem Verzicht auf die Vorlage jedweder verifizierbarer\nBelege das Gericht offensichtlich in eine Position gedrängt werden sollte, in der es über\nkeine Zeit mehr verfügen würde, vor dem Entscheid über das Verschiebungsgesuch das\nEintreffen allfälliger Beweismittel abzuwarten und diese zu prüfen.\n\n2.3 Schliesslich fällt – im Sinne einer Eventualbegründung bei Annahme\nausreichender Gründe für die Abwesenheit der Rechtsanwälte B.________ und\nE.________ – auch eine Abwägung des Interesses der Beschwerdeführerin an einer\nrechtskundigen Vertretung anlässlich der Schlussverhandlung vom 20. Juni 2022\ngegenüber den öffentlichen und privaten Interessen (insbesondere von D.________) an\nder Beurteilung der Sache innert angemessener Frist klar zugunsten einer Durchführung\nder öffentlichen Verhandlung wie geplant am 20. Juni 2022 aus:\n\n2.3.1 Art. 6 Abs. 1 Ziff. 1 EMRK verschafft den Parteien einen Anspruch, ihre Sache\nmündlich und öffentlich verhandeln zu lassen und damit auch an die Öffentlichkeit zu\ntragen, u.a. um das Funktionieren der Justiz transparent zu machen (vgl. etwa BGE 142 I\n\nUrteil F 2020 18\n10\n\n"}