{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-06-20", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2020-18_2022-06-20.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2020_18_5725904a692227324825c1f1a293ecde1561d93d1f831bb080746f88f4da2719264ae1e2135c8966f1485042de1cd30bf628327f33754f33ee85675cdb849c66?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde1561d93d1f831bb080746f88f4da2719264ae1e2135c8966f1485042de1cd30bf628327f33754f33ee85675cdb849c66&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2020_18", "Checksum": "ae43a85a48b7293c41b037da6610cdc7"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2020 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 20.06.2022 F 2020 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) - Leitentscheid | Erwachsenenschutzrecht"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:13", "Checksum": "2cdf599e4542a7646ea6ef958f9f8768", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 20.06.2022 F 2020 18\nRegeste:\nErwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) - Leitentscheid | Erwachsenenschutzrecht\n\nI. Am 20. Juni 2022 fand die von der Beschwerdeführerin verlangte öffentliche\nVerhandlung statt. KESB sowie Beiständin verzichteten ankündigungsgemäss auf die\nTeilnahme. Die Beschwerdeführerin fehlte unentschuldigt. Auch eine Rechtsvertretung\nderselben erschien bis zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung, eine Stunde nach\nVerhandlungsbeginn (d.h. bis um 10:00 Uhr), nicht (Protokoll vom 20. Juni 2022, act. 108).\nDie Kanzlei ihres Rechtsvertreters bestätigte auf zweimalige telefonische Nachfrage hin,\n\nUrteil F 2020 18\n6\n\ndass weder die Beschwerdeführerin noch eine Vertretung erscheinen werde. Angesichts\ndessen zog sich das Gericht nach Eröffnung und Einleitung der Verhandlung zur Beratung\nzurück. Die Verhandlung wurde zu diesem Zweck unterbrochen. Um 10:00 Uhr wurde der\nUrteilsspruch der anwesenden Öffentlichkeit eröffnet und summarisch begründet (Protokoll\nvom 20. Juni 2022, act. 108).\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210)\ni.V.m. § 58 Abs. 1 lit. a des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen\nZivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB; BGS 211.1) kann gegen Entscheide der\nKindes- und Erwachsenenschutzbehörde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben\nwerden. Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids\n(Art. 450b Abs. 1 ZGB). Örtlich zuständig ist im Verfahren betreffend Erwachsenenschutzmassnahmen die Erwachsenenschutzbehörde bzw. im Beschwerdefall das Gericht am\nWohnsitz der betroffenen Person (Art. 442 Abs. 1 ZGB, Art. 450 Abs. 1 ZGB, § 58 Abs. 2\nEG ZGB). Das Verwaltungsgericht verfügt über volle Kognition, also auch über die\nErmessenskontrolle (vgl. Art. 450a ZGB). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der\nArt. 450 ff. ZGB. Im Übrigen sind gemäss Art. 450f ZGB die Bestimmungen der\nSchweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) anwendbar, soweit die Kantone\nnichts anderes bestimmen. Nach § 56 EG ZGB ist – unter Vorbehalt abweichender\nBestimmungen des EG ZGB und des Bundesrechts – auf das Verfahren vor dem\nVerwaltungsgericht das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen\n(Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) anwendbar.\n\n1.1 Vorab ist auf die örtliche Zuständigkeit der KESB einzugehen. Wie bereits\nerwähnt, ist nach Art. 442 Abs. 1 Satz 1 ZGB die Erwachsenenschutzbehörde am\nWohnsitz der betroffenen Person zuständig. Ist ein Verfahren rechtshängig, so bleibt die\nZuständigkeit bis zu dessen Abschluss auf jeden Fall erhalten (Art. 442 Abs. 1 Satz 2\nZGB). Im Übrigen gilt: Wechselt eine Person, für die eine Massnahme besteht, ihren\nWohnsitz, so übernimmt die Behörde am neuen Ort die Massnahme ohne Verzug, sofern\nkeine wichtigen Gründe dagegen sprechen (Art. 442 Abs. 5 ZGB).\n\nUrteil F 2020 18\n7\n\n1.2 Der Beschwerdeführer lebt zwar seit längerem im Kanton F.________. Eine\nÜbergabe an eine F.________ KESB ist indes nicht erfolgt. Gemäss Art. 442 Abs. 1\nSatz 2 ZGB wurde deshalb die örtliche Zuständigkeit der KESB Zug für den Zeitraum der\nVerfahrenshängigkeit perpetuiert.\n\n1.3 Anfechtungsgegenstand bildet der KESB-Entscheid Nr. 2020/0482 vom 28. April\n2020 (KESB-act. 2.24), so dass das Verwaltungsgericht – unter Verweis auf die\nvorstehenden Erwägungen – örtlich und sachlich zur Beurteilung der Beschwerde\nzuständig ist. Als abgesetzte Beiständin ist die Beschwerdeführerin Verfügungsadressatin\nund damit ohne Weiteres gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB legitimiert, Beschwerde zu\nführen gegen ihre Entlassung. Mit Blick auf den Zugang des Entscheids am 30. April 2020\n(act. 3 S. 4) und der Postaufgabe am Dienstag, 2. Juni 2020 wurde die Beschwerdeschrift\n(unter Berücksichtigung des Fristablaufs am Samstag, 30. Mai 2020 und des\nPfingstmontags) rechtzeitig eingereicht.\n\n1.4 Soweit die Beschwerdeführerin in späteren Eingaben Eventualanträge stellt auf\nAbsetzung der nach ihrer Entlassung eingesetzten Berufsbeistandspersonen bzw. auf\nÜberprüfung von deren Befähigungen durch das Gericht, sind diese verspätet: Tatsächlich\nsind sämtliche Begehren und Eventualbegehren innert der Beschwerdefrist geltend zu\nmachen. Weitere Schriftenwechsel darf eine Partei nicht dazu verwenden, ihre\nBeschwerde zu ergänzen oder zu verbessern, sondern es steht der Streitgegenstand\nspätestens nach einer allfälligen Beschwerdeverbesserung fest und kann danach nicht\nmehr erweitert werden (§ 63 ff. VRG; vgl. ausserdem etwa Kölz/Häner/Bertschi,\nVerwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 688 ff.\nund 1018 f.; analog weiter Urteil 4A_268/2018 vom 18. November 2019 E. 1.3 mit\nHinweisen). Auf diese nachgeschobenen Begehren ist deshalb zum vornherein nicht\neinzutreten. Darüber hinaus kommt der Beschwerdeführerin diesbezüglich auch keine\nBeschwerdelegitimation zu, weil sie insoweit weder verfahrensbeteiligt ist (Art. 450 Abs. 2\nZiff. 1), noch ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung hat (Art. 450 Abs. 2\nZiff. 3 ZGB), noch schliesslich – aufgrund ihres Interessenkonflikts als abgesetzte\nBeistandsperson (vgl. zum Interessenkonflikt als Ausschlusskriterium etwa BGer\n5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.2.2) – zur Beschwerde als nahestehende\nPerson legitimiert ist (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB). Gänzlich ausserhalb des\nVerfahrensgegenstands liegt weiter die von ihr verlangte Übertragung der Zuständigkeit an\neine F.________ KESB (act. 78). Abgesehen davon, dass eine solche durch die KESB zu\n\nUrteil F 2020 18\n8\n\nprüfen wäre und nicht durch das Gericht, bleibt sie nach dem soeben (E. 1.2) Gesagten so\noder anders blockiert, solange ein Verfahren hängig ist.\n\n"}