{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-06-20", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2020-18_2022-06-20.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2020_18_5725904a692227324825c1f1a293ecde1561d93d1f831bb080746f88f4da2719264ae1e2135c8966f1485042de1cd30bf628327f33754f33ee85675cdb849c66?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde1561d93d1f831bb080746f88f4da2719264ae1e2135c8966f1485042de1cd30bf628327f33754f33ee85675cdb849c66&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2020_18", "Checksum": "ae43a85a48b7293c41b037da6610cdc7"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2020 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 20.06.2022 F 2020 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) - Leitentscheid | Erwachsenenschutzrecht"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:13", "Checksum": "2cdf599e4542a7646ea6ef958f9f8768", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 20.06.2022 F 2020 18\nRegeste:\nErwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) - Leitentscheid | Erwachsenenschutzrecht\n\nC. Mit Stellungnahme vom 30. Juli 2020 beantragt die KESB die Abweisung der\nBeschwerde und übermittelte ihre Akten (act. 13; KESB-act.), die in der Folge der\nBeschwerdeführerin bis zum 15. Oktober 2020 überlassen wurden (act. 14 ff.). Im weiteren\nVerfahrensverlauf gingen – in chronologischer Reihenfolge – folgende (materielle)\nEingaben ein:\n- Stellungnahme des letzten Wohnheims vom 27. Juli 2020 (act. 12);\n- Replik der Beschwerdeführerin vom 15. Oktober 2020 (act. 19: 47 Seiten; act 20: 35 Seiten);\n- Verzicht des (damaligen) Beistands auf Stellungnahme vom 2. November 2020 (act. 23);\n- Duplik der KESB vom 5. November 2020 (act. 24);\n- Stellungnahmen des letzten Wohnheims vom 6. und 30. November 2020 (act. 26, 30);\n- Eingabe der Beschwerdeführerin vom 8. Dezember 2020 (act. 32);\n- Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 15. Dezember 2020 (act. 33);\n- Eingabe der Beschwerdeführerin vom 9. März 2021 (act. 36);\n- Eingabe der Beschwerdeführerin vom 17. März 2021 (act. 38);\n- Stellungnahme des letzten Wohnheims vom 29. März 2021 (act. 41);\n\nUrteil F 2020 18\n4\n\n- Verzicht der KESB auf weitere Stellungnahme vom 31. März 2021 (act. 42);\n- Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 10. Mai 2021 (act. 45);\n- Stellungnahme der KESB vom 19. Mai 2021 (act. 47);\n- Stellungnahme des letzten Wohnheims vom 28. Mai 2021 (act. 48);\n- Eingabe der Beschwerdeführerin vom 30. Juni 2021 (act. 50);\n- Stellungnahme des letzten Wohnheims vom 5. Juli 2021 (act. 52);\n- Stellungnahme der KESB vom 29. Juli 2021 (act. 55);\n- Stellungnahmen der Beschwerdeführerin vom 6., 13. und 25. August 2021 (act. 58 f., 61, 63);\n- Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 6. Dezember 2021 (act. 65);\n- Mitteilungen des letzten Wohnheims vom 24. Januar und 4. März 2022 (act. 70, 73);\n- Eingaben der Beschwerdeführerin vom 8., 14. und 21. März 2022 (act. 76, 78, 81);\n- Stellungnahme der KESB vom 18. März 2022 (act. 80);\n- Stellungnahme der Beiständin datiert vom 29. März 2022 (act. 84);\n- Eingabe der Beschwerdeführerin vom 3. Mai 2022 (act. 95).\n\nD. Während laufendem Verfahren entliess die KESB mit Entscheid Nr. 2021/0563\nvom 26. März 2021 den bisherigen Berufsbeistand infolge dessen Kündigung per Ende\nApril 2021 aus dem Amt und setzte ab 1. Mai 2021 eine neue Beiständin ein (act. 40).\n\nE. Das hiesige Gericht wies die mehrmaligen Ersuchen der Beschwerdeführerin um\nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügungen vom 23. Juni 2020\n(act. 8) und vom 15. Januar 2021 (act. 35) ab. Mit verfahrensleitender Verfügung vom\n1. Dezember 2021 wies es weiter ihr Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen sowie\ndie verschiedenen Beweisanträge ab (act. 64).\n\nF. Anlässlich der Referentenaudienz vom 10. Mai 2022 legte die Referentin den\nParteien die Rechtslage dar und machte Ausführungen zum weiteren Verfahrensgang im\nSinne einer vorläufigen Auffassung im Erkenntnisprozess. Den Parteien wurde\ninsbesondere auseinandergesetzt, dass das Gericht zunächst die persönliche Eignung der\npotenziellen Beiständin zu klären gedenke, bevor – allenfalls – weitere Beweisabnahmen\nins Auge gefasst würden. Die Beschwerdeführerin wurde begleitet von den\nRechtsanwälten B.________ und E.________ (Protokoll vom 10. Mai 2022, act. 98).\n\nG. Nach Terminabsprache mit dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin – die\nKESB verzichtete mit Schreiben vom 13. Mai 2022 auf eine Teilnahme an der öffentlichen\nVerhandlung (act. 101) – wurden die Parteien am 16. Mai 2022 zur öffentlichen\n\nUrteil F 2020 18\n5\n\nVerhandlung am 20. Juni 2022, 09:00 Uhr, geladen (act. 100). Die Einladung wurde durch\ndie Kanzlei des Rechtsvertreters am 18. Mai 2022 abgeholt (vgl. Sendungsverfolgung der\nSchweizerischen Post, Sendungsnummer 98.41.903891.00105034).\n\nAufgrund einer in der Referentenaudienz offenbar gewordenen Unklarheit bezüglich der\nkünftigen Wohnsituation von D.________ holte das Gericht sodann bei dessen Mutter\nverschiedene Auskünfte ein (act. 97). Deren Antwortschreiben, datiert vom 18. Mai 2022,\nging am 23. Mai 2022 auf der Gerichtskanzlei ein (act. 103).\n\nH. Mit Eingabe vom 20. Juni 2022 (Poststempel; Eingang auf der Gerichtskanzlei am\n21. Juni 2022; vorab übermittelt per E-Mail am Sonntag, 19. Juni 2022, 17:29 Uhr,\nact. 107) teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, es hätten sich bei ihm \"in\nden vergangenen Tagen Covid-Symptome\" gezeigt, weshalb er sich \"für die nächsten\nTage in Quarantäne befinde\". Bei Rechtsanwalt E.________ hätten sich \"ebenfalls seit\nTagen einstweilen noch undefinierbare Erkältungssymptome, insbesondere eine starke\nHeiserkeit\" gezeigt, dieser habe sich ausserdem \"noch nicht ausreichend in den Fall\neingearbeitet, dass er diese Verhandlung alleine führen könnte\". Eine ärztliche\nBescheinigung über die Verhandlungsunfähigkeit des Rechtsvertreters wurde der Eingabe\nweder beigelegt noch in Aussicht gestellt, sondern es wurde einzig angefügt: \"Sollten Sie\nes für erforderlich halten, bin ich gerne bereit, Ihnen ein medizinisches Zeugnis zukommen\nzu lassen, das meine Verhandlungsunfähigkeit bestätigt\". Bezüglich der Verhinderung von\nRechtsanwalt E.________ wurde keinerlei Beweis offeriert. Ersucht wurde sodann um\nVerschiebung der öffentlichen Verhandlung auf den 30. Juni 2022.\n\nMit Blick auf die Dringlichkeit wurde der Rechtsvertreter von der Vorsitzenden\nausnahmsweise mit E-Mail ebenfalls vom Sonntag, 19. Juni 2022, 20:16 Uhr,\ndahingehend orientiert, dass die Schlussverhandlung plangemäss stattfinde (act. 107).\nDer entsprechende Hinweis erfolgte zudem auch zweimalig telefonisch gegenüber seiner\nKanzlei (am 20. Juni 2022 kurz vor 08:00 Uhr sowie kurz vor 09:00 Uhr).\n\n"}