{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-06-20", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2020-18_2022-06-20.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2020_18_5725904a692227324825c1f1a293ecde1561d93d1f831bb080746f88f4da2719264ae1e2135c8966f1485042de1cd30bf628327f33754f33ee85675cdb849c66?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde1561d93d1f831bb080746f88f4da2719264ae1e2135c8966f1485042de1cd30bf628327f33754f33ee85675cdb849c66&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2020_18", "Checksum": "ae43a85a48b7293c41b037da6610cdc7"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2020 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 20.06.2022 F 2020 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) - Leitentscheid | Erwachsenenschutzrecht"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:13", "Checksum": "2cdf599e4542a7646ea6ef958f9f8768", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 20.06.2022 F 2020 18\nRegeste:\nErwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) - Leitentscheid | Erwachsenenschutzrecht\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\n\nFÜRSORGERECHTLICHE KAMMER\n\nMitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz\nlic. iur. Jacqueline Iten-Staub und lic. iur. Adrian Willimann\nGerichtsschreiberin: lic. iur. Claudia Meier\n\nU R T E I L vom 20. Juni 2022 [rechtskräftig]\n\nin Sachen\n\nA.________\nvertreten durch RA Dr. iur. B.________\nBeschwerdeführerin\n\ngegen\n\nKindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), Bahnhofstrasse 12,\nPostfach 27, 6301 Zug\nBeschwerdegegnerin\n\nweiter verfahrensbeteiligt:\nC.________\n\nbetreffend\n\nErwachsenenschutzrecht\n(Beistandschaft)\n\nF 2020 18\n2\n\nA.\nA.a Für den 1987 geborenen, autistischen und kognitiv eingeschränkten\nD.________ besteht eine Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m.\nArt. 395 Abs. 1 ZGB. Diese wurde mit Errichtungsakt vom 10. März 2015 (KESB-\nEntscheid Nr. 2015/0522, KESB-act. 2.13) auf mehrere Personen übertragen. Bezüglich\nAdministration und Finanzen wurde ein Berufsbeistand eingesetzt; mit KESB-Entscheid\nNr. 2017/0070 vom 24. Januar 2017 (KESB-act. 2.20) erfolgte für diese Bereiche ein\nerster Wechsel der Beistandsperson. Hinsichtlich der Bereiche Gesundheit, Wohnen,\nTagesstruktur/Arbeit und Soziales wurde A.________, Tante des Verbeiständeten,\neingesetzt.\n\nA.b Am 26. November 2015 beantragte das damalige Wohnheim von D.________\neinen Wechsel der Beistandsperson für Gesundheit, Wohnen, Tagesstruktur/Arbeit und\nSoziales, da eine Zusammenarbeit mit A.________ sehr schwierig und von Misstrauen\ngeprägt sei. Ausserdem verwiesen die Verantwortlichen auf Konflikte zwischen der\nBeiständin und der Mutter von D.________ sowie auf fehlende Rücksichtnahme auf die\nWünsche des Verbeiständeten (KESB-act. 1.32). Die KESB schrieb das Verfahren ab,\nnachdem ein Wechsel des Wohnheims erfolgte (KESB-act. 1.107). In der Folge erstattete\nindes auch das neue Wohnheim zunächst am 19. Juli 2018 eine Gefährdungsmeldung\nüber die Zusammenarbeit und das Verhalten der Beiständin A.________ (KESBact. 1.112). Darin verwiesen die Verantwortlichen auf Grenzüberschreitungen durch die\nBeiständin und die Mutter von D.________. Beide würden durch massive und masslose\nEingriffe in die Lebensstruktur von D.________ sowie stete Forderungen und agogische\nAnleitungen an das Begleitumfeld den Alltag stark belasten und D.________ in Alltagsund Entwicklungssituationen blockieren. Mit Schreiben vom 10. August 2018 meldete das\nWohnheim eine weitere Zuspitzung der Situation und verlangte einen Wechsel der\nBeiständin, da es A.________ nicht gelinge, ihre \"Rollen als Beiständin, Schwester der\nMutter und Therapeutin/Tante von D.________ zu trennen und vor allem ihre Rolle als\nBeiständin professionell zu handhaben\". Die Zusammenarbeit zwischen Beiständin und\nTeam (des Wohnheims) sei konfliktbeladen und zunehmend von Übergriffen geprägt.\nD.________ bedürfe einer Beistandschaft, die ihn schütze vor den Ansprüchen seiner\nTante und seiner Mutter und deren Einfluss einschränke (KESB-act. 1.116). Nach weiteren\nAbklärungen (insbesondere: Anhörung von A.________ am 26. September 2018 [KESBact. 5.12] und Gespräch mit D.________ vom 25. Juli 2019 [KESB-act. 5.13]) entliess die\nKESB A.________ mit Entscheid Nr. 2020/0482 vom 28. April 2020 (KESB-act. 2.24) per\n4. Mai 2020 aus ihrem Amt, was sie mit deren fehlender Eignung begründete. Gleichzeitig\n\nUrteil F 2020 18\n3\n\nübertrug sie die bisher durch A.________ wahrgenommenen Aufgaben dem bisherigen\nCo-Beistand.\n\nB.\nB.a Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 2. Juni 2020 (Poststempel) beantragt\nA.________ im Wesentlichen, es sei der KESB-Entscheid Nr. 220/0482 (recte:\nNr. 2020/0482) vom 28. April 2020 vollumfänglich aufzuheben und sie sei als Beiständin\nzu bestätigen. Weiter beantragt sie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, die\nRückweisung der \"Rechtsschrift der KESB\" zur Verbesserung sowie die Abnahme einer\nVielzahl von Beweisen. Schliesslich verlangt sie die Wiederherstellung der mit dem\nangefochtenen Entscheid entzogenen aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (act. 3 S.\n1 ff. der total 139 Seiten umfassenden Beschwerdeschrift).\n\nB.b Weitere Beschwerden gegen denselben Entscheid gingen ein seitens Mutter,\nSchwester und Grossmutter von D.________, die ebenfalls die Wiedereinsetzung von\nA.________ als Beiständin wünschten (act. 1, 2 und 4). Die Genannten bekräftigten ihren\nBeschwerdewillen mit Eingabe datiert vom 24. November 2020 (act. 29), zogen indes ihre\nBeschwerden mit Schreiben datiert vom 24. Februar 2022 zurück (act. 72), weshalb diese\nmit Verfügung vom 22. März 2022 zufolge Rückzugs vom Geschäftsverzeichnis des\nVerwaltungsgerichts abgeschrieben wurden (act. 82).\n\n"}