Er ist allerdings auch der Ansicht, dass die im Anordnungsdokument vorgesehene Dauer der Massnahme von voraussichtlich 14 Tagen nicht ausreichend lang sein dürfte. Mit dem Beginn einer zwangsweisen Medikation, die bei der Beschwerdeführerin ganz klar nötig sei, müsse zunächst geschaut werden, ob sie überhaupt auf die Medikamente anspreche, damit sie sich immerhin wieder richtig ernähren und im Umgang bessere erträglich würde; ohne Zwangsmedikation sei das nicht zu erreichen. Eine klare Behandlungsindikation sei medizinisch gegeben. Bei derartig chronifizierten Zuständen sei es möglich, dass sie schnell anspreche;