3.4.1 Klinikärztin E.________ führte aus, dass bei der Beschwerdeführerin ein langer chronifizierter Verlauf bestehe. Bisher habe es - und zwar auch nicht während des zweiten Aufenthalts, der rund ein Jahr gedauert habe - noch keine adäquate Behandlung gegeben. Man sei nun der Ansicht, dass es eine Medikation brauche, um eine Urteilsfähigkeit erreichen zu können. Die Behandlung müsse insbesondere auch darum erfolgen, weil ansonsten keine adäquate Betreuung mehr sichergestellt werden könne. Die Beschwerdeführerin sträube sich schon jetzt wegen der Corona-Situation gegen eine Rückkehr ins Altersheim I.________; sie wolle alleine leben, nur sei das bei ihr nicht möglich.