3.3 Zur Frage nach der Gefährdung Dritter führte Oberärztin E.________ aus, dass es Drohungen glaublich gegenüber dem Beistand gegeben habe. Zurzeit gebe die Beschwerdeführerin verbale Drohungen von sich auch gegen Mitpatienten; tätlich geworden sei sie bisher aber nicht. Nach der Beurteilung von Dr. G.________ verhält sich die Beschwerdeführerin zwar bizarr; bis jetzt wisse man, dass sie verbal aggressiv sei. Weiteres sei ihm - allein aufgrund der Akten - nicht bekannt. Eine Gefährdung für Dritte steht damit nicht im Vordergrund, auch wenn sie nicht völlig ausser Acht gelassen werden darf.