3.1 Die Beschwerdeführerin ist nach Ansicht des gerichtlichen Gutachters und auch der Klinikärztin urteilsunfähig und zwar sowohl bezüglich ihrer Krankheit als auch bezüglich der Notwendigkeit, diese schwere psychische Erkrankung adäquat behandeln zu lassen. Damit ist auch die Voraussetzung für eine medizinische Massnahme ohne Zustimmung der Patientin gemäss Art. 434 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB erfüllt.