Der gerichtliche Gutachter Dr. G.________ diagnostiziert bei der Beschwerdeführerin eine Schizophrenie, jedenfalls gehe er von einer Erkrankung aus dem schizophrenen Spektrum aus. Aufgrund der grossen Chronifizierung bestehe allenfalls auch eine sekundäre Persönlichkeitspathologie; man wisse jedoch zu wenig von ihrer Geschichte bzw. ihrem Erleben, um diesbezüglich eine verlässliche Diagnose stellen zu können. Fest steht damit aber zweifelsfrei, dass die Beschwerdeführerin an einer schwerwiegenden psychischen Störung leidet. Urteil F 2020 16 6