3. Die Beschwerdeführerin, die seit Jahren an einer psychischen Erkrankung leidet, befindet sich mittels FU in der Klinik. Nach Ansicht der Klinikärztin E.________ liegt bei ihr eher eine paranoide Persönlichkeitsstörung, gekoppelt mit einer wahnhaften Störung, vor, wobei als Differentialdiagnose eine paranoide Schizophrenie nach wie vor Bestand habe. Sie habe einen Zwangsstörung und eine Benzodiazepin-Abhängigkeit; diese Medikamente nehme sie denn auch ein, während sie eine neuroleptische Medikation konsequent ablehne. Der gerichtliche Gutachter Dr. G.__