Auch wenn Zwangsmassnahmen gemäss Art. 434 Abs. 1 ZGB grundsätzlich vom Chefarzt (oder seinem Stellvertreter, mindestens aber von einem Leiter einer Abteilung) angeordnet werden müssten, hat vorliegend immerhin Oberärztin E.________, mithin eine Ärztin in vorgesetzter und damit gehobener Position, die Massnahme mit verantwortet, auch wenn sie - wie vorgeschrieben - selber hätte unterzeichnen müssen. Eine Patientenverfügung, die zumindest mitberücksichtigt werden sollte, liegt soweit bekannt nicht vor. Die Beschwerdeführerin ihrerseits hat es unterlassen anzugeben, weshalb sie mit den verordneten Medikamenten nicht einverstanden ist.