2.2 Im vorliegenden Fall liegt ein von der behandelnden Ärztin und ihrer Vorgesetzten unterzeichneter Behandlungsplan im Sinne von Art. 433 ZGB vor und gestützt darauf ist von der behandelnden Assistenzärztin H.________ - unter Hinweis auf die verantwortliche Kaderärztin E.________ - eine Anordnung betreffend zwangsweise Verabreichung von Medikamenten getroffen worden, sofern die Beschwerdeführerin die angebotenen Medikamente nicht freiwillig einnehmen würde. Der Beginn einer solchen Behandlung wurde auf den 18. Mai 2020 und die Dauer der Massnahme auf voraussichtlich 14 Tage angesetzt. Auch wenn Zwangsmassnahmen gemäss Art.