450e Abs. 3 ZGB). Die Beschwerdeführerin hat sich - wie bereits im Mai 2019 im Verfahren F 2019 19 - geweigert, sich vom gerichtlichen Gutachter psychiatrisch untersuchen zu lassen und sie hat sich auch der Anhörung konsequent verweigert. Damit ist auf Grundlage der Akten zu entscheiden (siehe dazu Basler Kommentar ZGB I-Geiser, Art. 450e N 24). Gestützt auf seinen Einblick in die Klinikunterlagen und die Teilnahme an der Verhandlung war es dem erfahrenen Gutachter Dr. G.________ ohne weiteres möglich, im Anschluss an die Befragung der Klinikvertreter eine nachvollziehbare und auch begründete Beurteilung abzugeben.