Örtlich zuständig ist das Verwaltungsgericht, wenn die betroffene Person Wohnsitz im Kanton Zug hat oder wenn die Massnahme von einer Arztperson oder Einrichtung im Kanton Zug angeordnet wurde und die betroffene Person sich im Kanton Zug aufhält (§ 58 Abs. 2 EG ZGB). Die Beschwerdeführerin wohnt zwar im Kanton Schwyz, hält sich aber im Kanton Zug auf, wo auch die angefochtene Massnahme angeordnet worden ist. Das Verwaltungsgericht ist demnach zur Beurteilung der fristgerecht eingereichten und den minimalen formellen Anforderungen entsprechenden Beschwerde sowohl örtlich, sachlich wie auch funktionell zuständig.