_ verweigert und war überdies auch nicht bereit, an der Anhörung durch das Gericht teilzunehmen. Im Anschluss an die Verhandlung wurde der Urteilsspruch ebenfalls in Abwesenheit der Beschwerdeführerin eröffnet und noch gleichentags im Dispositiv zugestellt. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 und Abs. 2 ZGB in der seit 1. Januar 2013 geltenden Fassung kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person bei Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung innert zehn Tagen seit der Mitteilung Urteil F 2020 16 3