B. Gegen diese Verfügung beschwerte sich A.________ der falschen Rechtsmittelbelehrung entsprechend beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, welches die Beschwerde als Beschwerde gegen den Behandlungsplan, welcher der Eingabe beigelegt war, verstand und sie zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug überwies. A.________ führte darin aus, dass sie mit der Massnahme nicht einverstanden sei und um rechtliches Gehör bitte. Erst beim Verwaltungsgericht Zug wurde klar, dass bereits ein Anordnungsdokument betreffend Medikation vorlag und die Beschwerdeführerin sich nicht gegen den Behandlungsplan sondern hiegegen wehren wollte.