{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-06-03", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2020-16_2020-06-03.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2020_16_5725904a692227324825c1f1a293ecded49f176dcdaea088ed8a8ba377bf672909a25fe5dc1dcc767010a262c5dea5cd64571d04c6cd13845dfb799d4635864b?path=5725904a692227324825c1f1a293ecded49f176dcdaea088ed8a8ba377bf672909a25fe5dc1dcc767010a262c5dea5cd64571d04c6cd13845dfb799d4635864b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2020_16", "Checksum": "4c2d4caa24a92273a852e7c1dd37d7fb"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2020 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 03.06.2020 F 2020 16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zwangsmassnahmen im Gesundheitswesen | Andere (Stiftung, Anstalt)"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:37", "Checksum": "d254164f7f4a9d6ba8302ac8206dc078", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 03.06.2020 F 2020 16\nRegeste:\nZwangsmassnahmen im Gesundheitswesen | Andere (Stiftung, Anstalt)\n\n3.5 Nachdem alle Voraussetzungen für eine medizinische Massnahme ohne Zustimmung der Beschwerdeführerin erfüllt sind, sind die vorgesehenen Massnahmen notwendig\nund rechtmässig angeordnet worden. Angesichts der schwerwiegenden Störung, wie sie\nbei der Beschwerdeführerin besteht, ist der Einsatz der vorgesehenen Medikamente auch\nverhältnismässig. Es kann nicht angehen, dass sie ohne adäquate Behandlung lediglich\n\"aufbewahrt\" wird, ohne zumindest den Versuch zu unternehmen, eine Besserung zu erreichen und damit den offensichtlich bestehenden Leidensdruck zu mildern, immer in der\nHoffnung, eine Krankheitseinsicht und damit auch eine Behandlungsbereitschaft zu erreichen. Sollte - wie von Dr. G.________ ausgeführt - eine Behandlung für die Dauer von\nrund 14 Tagen nicht ausreichend sein, wäre dannzumal - bei vom behandelnden Arzt\naufdatierten und dem Verlauf angepassten Behandlungsplan - vom Chefarzt oder seinem\nStellvertreter eine ausreichende Verlängerung der Massnahme in einem neuen Anordnungsdokument anzuordnen, sofern in jenem Zeitpunkt die Voraussetzungen nach wie vor\ngegeben sein sollten. Die Beschwerde erweist sich insgesamt als vollumfänglich\nunbegründet und muss abgewiesen werden.\n\n4. Das Verfahren ist kostenlos (§ 67 Abs. 3 GesG i.V.m. § 57 Abs. 2 EG ZGB), weshalb vorliegend keine Gerichtskosten zu erheben sind. Da die ohnehin nicht anwaltlich\nvertretene Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen vollumfänglich unterliegt, bleibt kein\nRaum für die Zusprechung einer Parteientschädigung (§ 28 Abs. 2 VRG).\n\nUrteil F 2020 16\n10\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung\nbeim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen\neingereicht werden.\n\n5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung)\nund an die ärztliche Leitung der Triaplus AG Klinik Zugersee.\n\nZug, 3. Juni 2020\n\nIm Namen der\nFÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER\nDie Vorsitzende\n\nDer Gerichtsschreiber\n\nversandt am\n\nUrteil F 2020 16\n"}