{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-06-03", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2020-16_2020-06-03.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2020_16_5725904a692227324825c1f1a293ecded49f176dcdaea088ed8a8ba377bf672909a25fe5dc1dcc767010a262c5dea5cd64571d04c6cd13845dfb799d4635864b?path=5725904a692227324825c1f1a293ecded49f176dcdaea088ed8a8ba377bf672909a25fe5dc1dcc767010a262c5dea5cd64571d04c6cd13845dfb799d4635864b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2020_16", "Checksum": "4c2d4caa24a92273a852e7c1dd37d7fb"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2020 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 03.06.2020 F 2020 16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zwangsmassnahmen im Gesundheitswesen | Andere (Stiftung, Anstalt)"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:37", "Checksum": "d254164f7f4a9d6ba8302ac8206dc078", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 03.06.2020 F 2020 16\nRegeste:\nZwangsmassnahmen im Gesundheitswesen | Andere (Stiftung, Anstalt)\n\n3.2.3 Gestützt auf die Vorgeschichte und die Ausführungen der involvierten Ärzte droht\nder Beschwerdeführerin ohne Behandlung ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden. Dieser gesundheitliche Schaden könnte sogar bis zum Organversagen und damit zu ihrem\nTod führen, wenn sie weiterhin kaum Nahrung und Flüssigkeit zu sich nimmt. Nicht ausser\nAcht gelassen werden darf diesbezüglich auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin\noffenbar Essen und Medikamente desinfiziert und sie sich damit vergiften könnte. Nicht\nausgeschlossen ist auch, dass sie ein Desinfektionsmittel sogar mit verheerenden Folgen\neinnehmen könnte.\n\n3.3 Zur Frage nach der Gefährdung Dritter führte Oberärztin E.________ aus, dass es\nDrohungen glaublich gegenüber dem Beistand gegeben habe. Zurzeit gebe die Beschwerdeführerin verbale Drohungen von sich auch gegen Mitpatienten; tätlich geworden\nsei sie bisher aber nicht. Nach der Beurteilung von Dr. G.________ verhält sich die Beschwerdeführerin zwar bizarr; bis jetzt wisse man, dass sie verbal aggressiv sei. Weiteres\nsei ihm - allein aufgrund der Akten - nicht bekannt. Eine Gefährdung für Dritte steht damit\nnicht im Vordergrund, auch wenn sie nicht völlig ausser Acht gelassen werden darf.\n\n3.4 Schliesslich bleibt zu prüfen, ob im Sinne von Art. 434 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB keine\nangemessene Massnahme zur Verfügung steht, die weniger einschneidend ist.\n\nUrteil F 2020 16\n8\n\n3.4.1 Klinikärztin E.________ führte aus, dass bei der Beschwerdeführerin ein langer\nchronifizierter Verlauf bestehe. Bisher habe es - und zwar auch nicht während des zweiten\nAufenthalts, der rund ein Jahr gedauert habe - noch keine adäquate Behandlung gegeben.\nMan sei nun der Ansicht, dass es eine Medikation brauche, um eine Urteilsfähigkeit erreichen zu können. Die Behandlung müsse insbesondere auch darum erfolgen, weil ansonsten keine adäquate Betreuung mehr sichergestellt werden könne. Die Beschwerdeführerin\nsträube sich schon jetzt wegen der Corona-Situation gegen eine Rückkehr ins Altersheim\nI.________; sie wolle alleine leben, nur sei das bei ihr nicht möglich. Oberärztin\nE.________ räumte ein, dass eine Dauer der Medikation für 14 Tage kaum reichen dürfte.\nAufgrund der Chronifizierung und des Umstands, dass man nicht wisse, wie die\nBeschwerdeführerin auf die Medikamente reagiere, brauche es eine Verlaufsbeobachtung\nvon drei bis sechs Monaten. Am Anfang sei es die Idee gewesen, dass man sie für ein\nMedikament gewinnen könne, damit sie dies danach - nach Wiedererlangung der\nUrteilsfähigkeit - freiwillig zu sich nehmen würde.\n\n3.4.2 Nach den Ausführungen von Dr. G.________ wird eine Störung, wie sie bei der\nBeschwerdeführerin vorliegt, primär und hauptsächlich mit neuroleptischer Medikation behandelt. Eine solche adäquate Behandlung ist seiner Ansicht nach im Behandlungsplan\nund im Anordnungsdokument vorgesehen und entspricht einer lege artis-Behandlung bei\nder psychischen Störung, wie sie bei der Beschwerdeführerin besteht. Er ist allerdings\nauch der Ansicht, dass die im Anordnungsdokument vorgesehene Dauer der Massnahme\nvon voraussichtlich 14 Tagen nicht ausreichend lang sein dürfte. Mit dem Beginn einer\nzwangsweisen Medikation, die bei der Beschwerdeführerin ganz klar nötig sei, müsse zunächst geschaut werden, ob sie überhaupt auf die Medikamente anspreche, damit sie sich\nimmerhin wieder richtig ernähren und im Umgang bessere erträglich würde; ohne Zwangsmedikation sei das nicht zu erreichen. Eine klare Behandlungsindikation sei medizinisch\ngegeben. Bei derartig chronifizierten Zuständen sei es möglich, dass sie schnell anspreche; die Wirkung dürfte aber wohl erst nach drei bis sechs Monaten beurteilt werden können. Weniger einschneidende und doch wirksame Alternativen zu einer Zwangsmedikation\ngebe es nicht; wenn man den Zustand verbessern wolle, führe nichts an einer Zwangsmedikation vorbei. Eine spontane Remission ohne Medikamente sei zwar grundsätzlich möglich, aufgrund des bisherigen Verlaufs aber nicht zu erwarten.\n\n3.4.3 Gestützt auf diese ärztlichen Angaben steht fest, dass es neben der im Anordnungsdokument vorgesehenen Medikamente keine alternativen, weniger einschneidenden\n\nUrteil F 2020 16\n9\n\nund doch wirksamen Massnahmen - wie etwa Gespräche, Reizabschirmung, Isolation\noder homöopathische Mittel - gibt, um eine Besserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin zu erreichen. Es handelt sich dabei um die Behandlung lege artis und\ndiese müsste voraussichtlich länger als die bisher vorgesehenen 14 Tage durchgeführt\nwerden. Eine spontane Remission ohne adäquate Medikation ist angesichts der sehr stark\nchronifizierten Störung nicht zu erwarten.\n\n"}