{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-06-03", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2020-16_2020-06-03.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2020_16_5725904a692227324825c1f1a293ecded49f176dcdaea088ed8a8ba377bf672909a25fe5dc1dcc767010a262c5dea5cd64571d04c6cd13845dfb799d4635864b?path=5725904a692227324825c1f1a293ecded49f176dcdaea088ed8a8ba377bf672909a25fe5dc1dcc767010a262c5dea5cd64571d04c6cd13845dfb799d4635864b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2020_16", "Checksum": "4c2d4caa24a92273a852e7c1dd37d7fb"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2020 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 03.06.2020 F 2020 16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zwangsmassnahmen im Gesundheitswesen | Andere (Stiftung, Anstalt)"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:37", "Checksum": "d254164f7f4a9d6ba8302ac8206dc078", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 03.06.2020 F 2020 16\nRegeste:\nZwangsmassnahmen im Gesundheitswesen | Andere (Stiftung, Anstalt)\n\n3. Die Beschwerdeführerin, die seit Jahren an einer psychischen Erkrankung leidet,\nbefindet sich mittels FU in der Klinik. Nach Ansicht der Klinikärztin E.________ liegt bei ihr\neher eine paranoide Persönlichkeitsstörung, gekoppelt mit einer wahnhaften Störung, vor,\nwobei als Differentialdiagnose eine paranoide Schizophrenie nach wie vor Bestand habe.\nSie habe einen Zwangsstörung und eine Benzodiazepin-Abhängigkeit; diese Medikamente\nnehme sie denn auch ein, während sie eine neuroleptische Medikation konsequent\nablehne. Der gerichtliche Gutachter Dr. G.________ diagnostiziert bei der Beschwerdeführerin eine Schizophrenie, jedenfalls gehe er von einer Erkrankung aus dem\nschizophrenen Spektrum aus. Aufgrund der grossen Chronifizierung bestehe allenfalls\nauch eine sekundäre Persönlichkeitspathologie; man wisse jedoch zu wenig von ihrer\nGeschichte bzw. ihrem Erleben, um diesbezüglich eine verlässliche Diagnose stellen zu\nkönnen. Fest steht damit aber zweifelsfrei, dass die Beschwerdeführerin an einer schwerwiegenden psychischen Störung leidet.\n\nUrteil F 2020 16\n6\n\n3.1 Die Beschwerdeführerin ist nach Ansicht des gerichtlichen Gutachters und auch\nder Klinikärztin urteilsunfähig und zwar sowohl bezüglich ihrer Krankheit als auch bezüglich der Notwendigkeit, diese schwere psychische Erkrankung adäquat behandeln zu lassen. Damit ist auch die Voraussetzung für eine medizinische Massnahme ohne Zustimmung der Patientin gemäss Art. 434 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB erfüllt.\n\n3.2 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Eintrittsbericht der Klinik aus dem vom Coro-\nna-Virus besonders betroffenen Altersheim I.________ in J.________ in die Klinik\nZugersee eingewiesen worden. Es waren gemäss Medien in diesem Altersheim elf\nPersonen an der Infektion gestorben und die Beschwerdeführerin war selber auch infiziert.\nBeim Klinikeintritt gab sie an, dass sie seit Anfang der Covid-19-Pandemie nicht mehr\nrichtig essen, trinken oder Medikamente einnehmen könne, da sie auf den Produkten\npunktförmige, hellbraune Infektionen sehe; alles sei mit dem Virus kontaminiert, welcher\naus \"verbrannten Organen, Pilzen und Schaum\" entstehe. Wegen dieses Beein-\nträchtigungs- und Vergiftungswahns habe die Beschwerdeführerin seit Klinikeintritt die\nEinnahme antipsychotischer Medikation vehement abgelehnt und auch die Nahrungsaufnahme sei nur teilweise möglich; der BMI liege aktuell bei 15,7, was Untergewicht bedeute. Seit Februar 2020 habe die Beschwerdeführerin zudem 5 kg abgenommen. Besorgniserregend sei der Vergiftungswahn und die damit verbundene Gewichtsabnahme.\n\n3.2.1 Nach den Ausführungen von Oberärztin E.________ an der Anhörung vom 3. Juni\n2020 zeigt die Beschwerdeführerin deutliche Vergiftungsideen; die Medikamente, die sie\neinnehme, desinfiziere sie, was sehr eigentümlich sei. Ihr Zustand sei nach wie vor\nschlecht. Sie halte sich mehrheitlich in ihrem Zimmer auf. Wenn sie mal rauskomme, trage\nsie häufig ein Handtuch auf dem Kopf, trage immer ihren Mundschutz und fasse nichts an.\nWenn man sie in Ruhe lasse, bleibe sie in ihrem Zimmer; wenn man etwas von ihr möchte, werde sie laut und verbal aggressiv. Sie esse und trinke in gewissem Rahmen, wobei\ndas Gewicht unverändert 39,1 kg betrage. Teilweise lasse sie die Messung der Vitalzeichen zu; dort sei sie auch in einem Bereich, wo eine medikamentöse Behandlung nötig\nwäre, was sie aber auch nicht zulasse. Sie nehme zwar bestimmte Medikamente wie Benzodiazepine (von denen sie abhängig sei), Pantoprazol (da sie angeblich eine Gastritis habe) und ein Blutdruckmedikament ein. Die dringend notwendigen Neuroleptika zur Behandlung ihrer wahnhaften Störung lehne sie jedoch kategorisch ab; auch während ihres\nzweiten Klinikaufenthalts vom 14. Januar 2019 bis 13. Februar 2020 habe sie keinerlei\nNeuroleptika eingenommen. Beim letzten Klinikaufenthalt habe sie vermehrt über Exit gesprochen; akute Suizidbestrebungen sehe man momentan aber nicht. Bei der Beschwer-\n\nUrteil F 2020 16\n7\n\ndeführerin bestehe auf jeden Fall die Gefahr der Malnutrition mit besorgniserregender Gewichtsabnahme. Bis jetzt sei es noch nicht zu lebensbedrohlichen Zuständen durch Mangelernährung gekommen; dies könnte aber passieren, wenn sie weiter das Gefühl habe,\ndas Essen sei kontaminiert. Darüber hinaus bestehe auch insofern eine Gefahr, als sie\ndas Desinfektionsmittel, mit dem sie alles desinfiziere, wohl überdosieren oder gar im Sinne einer inneren Reinigung einnehmen könnte; dass so etwas passiere, sei nicht auszuschliessen.\n\n3.2.2 Nach den Ausführungen des Gutachters Dr. G.________ gibt es anhand der Akten keine Hinweise auf eine akute Suizidalität. Bei der letzten Hospitalisation sei Exit noch\nein Begleitthema gewesen. Aktuell bestehe eine Überforderung im Alltag, mit der Ernährung, der Pflege und Hygiene. Bei ihrem aktuellen Gewicht sei es jederzeit möglich, dass\nes zu lebensbedrohlichen Zuständen durch Mangelernährung komme. Zwar könne sie\nsich durch langsames Herunterhungern an vieles gewöhnen; irgendwann werde dies jedoch aufgrund des Eiweissmangels und des geschwächten Immunsystems gefährlich. Es\nkönne zu Herzrhythmus-Störungen und Organversagen kommen.\n\n"}