{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-06-03", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2020-16_2020-06-03.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2020_16_5725904a692227324825c1f1a293ecded49f176dcdaea088ed8a8ba377bf672909a25fe5dc1dcc767010a262c5dea5cd64571d04c6cd13845dfb799d4635864b?path=5725904a692227324825c1f1a293ecded49f176dcdaea088ed8a8ba377bf672909a25fe5dc1dcc767010a262c5dea5cd64571d04c6cd13845dfb799d4635864b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2020_16", "Checksum": "4c2d4caa24a92273a852e7c1dd37d7fb"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2020 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 03.06.2020 F 2020 16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zwangsmassnahmen im Gesundheitswesen | Andere (Stiftung, Anstalt)"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:37", "Checksum": "d254164f7f4a9d6ba8302ac8206dc078", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 03.06.2020 F 2020 16\nRegeste:\nZwangsmassnahmen im Gesundheitswesen | Andere (Stiftung, Anstalt)\n\n2. Wird eine Person zur Behandlung einer psychischen Störung in einer Einrichtung\nuntergebracht (Art. 426 Abs. 1 ZGB), so erstellt der behandelnde Arzt unter Beizug der betroffenen Person und gegebenenfalls ihrer Vertrauensperson einen schriftlichen Behandlungsplan (Art. 433 Abs. 1 ZGB). Fehlt die Zustimmung der betroffenen Person, so kann\ndie Chefärztin oder der Chefarzt der Abteilung die im Behandlungsplan vorgesehenen medizinischen Massnahmen schriftlich anordnen, wenn ohne Behandlung der betroffenen\nPerson ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht oder das Leben oder die körperli-\n\nUrteil F 2020 16\n4\n\nche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet ist (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB), die betroffene\nPerson bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig ist (Art 434 Abs. 2 Ziff. 2\nZGB) und keine angemessene Massnahme zur Verfügung steht, die weniger einschneidend ist (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB).\n\n2.1 Der Behandlungsplan gemäss Art. 433 Abs. 2 ZGB soll Auskunft über die geplanten Abklärungen und Untersuchungen geben, eine erste oder eine bereits gesicherte Diagnose enthalten, die dazu passende Therapie umschreiben, Ausführungen über Risiken\nund Nebenwirkungen der Therapie machen und eine mögliche Prognose stellen. Zudem\nsind andere mögliche Behandlungswege und die Gefahren einer unterlassenen Therapie\naufzuzeigen (vgl. Botschaft Erwachsenenschutz, BBl 2006 7068). Der Behandlungsplan\nwird der betroffenen Person zur Zustimmung unterbreitet (Art. 433 Abs. 3 ZGB). Wenn\neine Zustimmung zur Behandlung nicht vorliegt, ist die Ergreifung von medizinischen\nMassnahmen nur unter den engen Voraussetzungen von Art. 434 ZGB erlaubt (Botschaft\nErwachsenenschutz, BBl 7068). Der Behandlungsplan wird der laufenden Entwicklung\nangepasst (Art. 433 Abs. 4 ZGB). Mit Erstellen des Behandlungsplans wird somit nicht\nüber eine bestimmte Behandlung entschieden, sondern, wie auch in der Botschaft ausgeführt, lediglich Auskunft über die geplanten Therapien oder über alternative Behandlungsmöglichkeiten gegeben. Stimmt eine Person dem Behandlungsplan zu, können die darin\nerwähnten Behandlungen durchgeführt werden. Stimmt sie dem Behandlungsplan nicht\nzu, kann eine medizinische Massnahme auf der Grundlage von Art. 434 ZGB durchgesetzt\nwerden. Hierzu bedarf es aber gemäss dem Gesetzeswortlaut eines schriftlichen Entscheids, welcher gestützt auf Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB anfechtbar ist. Vorbehalten bleibt\ndie Anordnung medizinischer Massnahmen, die sofort aufgrund einer Notfallsituation umgesetzt werden müssen (Art. 435 ZGB). Da somit mit dem Behandlungsplan keine konkrete medizinische Massnahme angeordnet wird, sondern lediglich Absichten aufgezeigt werden, ist der Behandlungsplan nicht als möglicher Anfechtungsgegenstand einer Beschwerde anzusehen. Gegen eine einzelne Massnahme kann sich eine betroffene Person wehren, wenn die Einrichtung einen Entscheid gestützt auf Art. 434 ZGB fällt, mithin \"eine im\nBehandlungsplan vorgesehene medizinische Massnahme\" schriftlich und ohne Zustimmung der betroffenen Person anordnet. Der Behandlungsplan als solcher ist folglich keine\nbehördliche Verfügung und auch keine Zwangsmassnahme, sodass er auch nicht gestützt\nauf Art. 439 ZGB gerichtlich angefochten werden kann. Der Behandlungsplan bildet jedoch\ndie Grundlage für eine gestützt auf Art. 434 ZGB angeordnete und auch gerichtlich anfechtbare medizinische Massnahme, da diese im Behandlungsplan vorgesehen sein muss\n(s. dazu Basler Kommentar ZGB I, Geiser/Etzensberger, Art. 433 N 21; FamKomm Er-\n\nUrteil F 2020 16\n5\n\nwachsenenschutz/Guillod, Art. 433 ZGB N 32; KOKES-Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, Zürich/St. Gallen 2012, Rz. 10.40; Erwachsenenschutzrecht, 2. A., Basel\n2015, Daniel Rosch, Art. 439 ZGB N 3).\n\n2.2 Im vorliegenden Fall liegt ein von der behandelnden Ärztin und ihrer Vorgesetzten\nunterzeichneter Behandlungsplan im Sinne von Art. 433 ZGB vor und gestützt darauf ist\nvon der behandelnden Assistenzärztin H.________ - unter Hinweis auf die verantwortliche\nKaderärztin E.________ - eine Anordnung betreffend zwangsweise Verabreichung von\nMedikamenten getroffen worden, sofern die Beschwerdeführerin die angebotenen\nMedikamente nicht freiwillig einnehmen würde. Der Beginn einer solchen Behandlung\nwurde auf den 18. Mai 2020 und die Dauer der Massnahme auf voraussichtlich 14 Tage\nangesetzt. Auch wenn Zwangsmassnahmen gemäss Art. 434 Abs. 1 ZGB grundsätzlich\nvom Chefarzt (oder seinem Stellvertreter, mindestens aber von einem Leiter einer Abteilung) angeordnet werden müssten, hat vorliegend immerhin Oberärztin E.________,\nmithin eine Ärztin in vorgesetzter und damit gehobener Position, die Massnahme mit verantwortet, auch wenn sie - wie vorgeschrieben - selber hätte unterzeichnen müssen. Eine\nPatientenverfügung, die zumindest mitberücksichtigt werden sollte, liegt soweit bekannt\nnicht vor. Die Beschwerdeführerin ihrerseits hat es unterlassen anzugeben, weshalb sie\nmit den verordneten Medikamenten nicht einverstanden ist. Im Folgenden ist daher zu\nprüfen, ob die weiteren Voraussetzungen für die zwangsweise Abgabe von Medikamenten\nerfüllt sind.\n\n"}